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deputation“ bestehen. Sonderbarerweise wird aber in dem Reskript
auch für den Fall, dass die Städte von jenem Rechte Gebrauch
machen sollten, für die Deputationsmitglieder der rein kommu-
nalen „äusseren“ Schuldeputation ein Bestätigungsrecht in An-
spruch genommen. Der Grund dafür soll in der „speziellen Ein-
wirkung“ zu finden sein, welche dem Ministerium auf die Schul-
angelegenheiten zusteht. In der Städteordnung von 1808, welche
sogar ausdrücklich die Art der Bildung der Deputation näher
vorschreibt, ist von einem solchen Rechte keine Rede. Der im
Reskript unternommene haltlose Begründungsversuch, welcher
durchblicken lässt, dass auch für den Eventualfall der besonderen
Bildung einer städtischen Deputation nach allgemeinen Regeln
ein Einfluss seitens der Staatsregierung (also contra legem) geüht
werden würde, lehrt, wie wichtig das Bestätigungsrecht der Ver-
waltung erscheinen musste.
Der praktische Gesichtspunkt, der als Motiv der Ministerial-
instruktion von 1811 vorgesetzt ist, wird mit vollem Recht auch
als immer noch zutrefiend in dem obenerwähnten und in andern
Erlassen betont, dass nämlich zum Heile der Schulangelegen-
heiten selbst die gemeinsame Behandlung der inneren und äusseren
Schulsachen von einer Behörde ausserordentlich erwünscht ist.
Ferner führt der schon zitierte Erlass des Ministers BossE noch
den andern wichtigen Grund für eine Verquickung beider Auf-
gaben an, dass die gleichzeitige Stellung der Schuldeputation als
einer städtischen Verwaltungsbehörde ihren Beschlüssen bei den
kommunalen Körperschaften eine günstige Aufnahme sichere,
„in welcher die beste Gewähr für eine andauernd fortschreitende
Ausgestaltung des Schulwesens liege“2°. Hier ist auf den Kern
aller gesunden Kommunalpolitik bezüglich der Schule hingewiesen.
Vom Standpunkte dieser Politik aus — ganz abgesehen einmal
von der rechtlichen Frage — ist man allerdings nicht ganz kon-
© 8, oben 8.547; Zentralbl. 1897 8. 268 fi.