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sequent gewesen. Man erkannte zwar, dass den städtischen Selbst-
verwaltungskörpern ein bestimmender Einfluss auf die inneren
Schulfragen gegeben werden müsse, die in so engem Zusammen-
hang zu den äusseren stehen, aber man bewies nicht die wahre
Grossmut des Schenkenden. Den Städten ist nicht ganz gegeben
worden, was sie immer wieder für sich beanspruchen zu können
glaubten. So hat man viel von der „freudigen Mitarbeit an der
Entwicklung des Schulwesens“ ?! im Keime erstickt und man hat
ein Gefühl des Unbehagens, eines Druckes der Verwaltung in
den Städten erzeugt. Vielleicht hätte der gleiche Erfolg, der
jetzt durch die Ausübung des Bestätigungsrechts erreicht wird,
auf einem andern Wege herbeigeführt werden können, dem
weniger äussere Härten anhafteten. Trotzdem ist kein Fall be-
kannt, in dem die Städte eine besondere Deputation für das
äussere Schulwesen nach allgemeinen Normen errichtet hätten,
auch eben aus derselben Erkenntnis heraus, dass eine gemein-
same Behandlung der inneren und äusseren Schulangelegenheiten
durchaus notwendig ist. —
Brown? führt bezüglich der offenbaren Kompetenzüber-
schreitung der Ministerialinstruktion, die er auch eine solche
nennt, aus, dass so lange die Rechtsbeständigkeit der ganzen In-
struktion nicht bemängelt werden könne, als die städtischen Be-
hörden sich diese Vereinigung ruhig gefallen lassen. Demgegen-
über hat Preuss?? mit Recht darauf aufmerksam gemacht, wie
wenig juristische Bedeutung dieses „Gefallenlassen“ haben könne.
In der Tat hat sich ein Gewohnheitsrecht aus dieser über 90-
jährigen Uebung nicht entwickeln können, denn wo ist hier von
einer communis opinio iuris die Rede? Ferner kann man da,
wo es keine Rechtsmittel gibt, aus der Tatsache des Duldens
wenig folgern.
?! Vgl. Ministerialerlass vom 9. Febr. 1898, Zentralbl. 1898 S. 271 ft.
= A.2.0.8.4ll.
2: Verw.-Archiv a. a. O. S. 207 ff.