Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Man wird aber weiter gehen müssen als Prekuss, und die 
Frage zu stellen haben: Wirkt die Rechtsungültigkeit einer Stelle 
der Instruktion nicht auf die ganze Instruktion selber ein? An 
und für sich braucht teilweise Rechtsungültigkeit einer Verwal- 
tungsverordnung nicht die Rechtsungültigkeit des ganzen Inhalts 
zur Folge haben. Denn, überschreitet die Verordnung auch an 
einer Stelle die durch das Gesetz ihr gezogenen Schranken, so 
kann sie doch in andern Bestimmungen, die in keinerlei Zu- 
sammenhang mit der ungültigen Bestimmung stehen, sich voll- 
stäudig innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenz halten. Solche Be- 
stimmungen bleiben dann nach wie vor in voller Geltung. Ander- 
seits wird aber nicht bestreitbar sein, dass eine ganze Verwal- 
tungsverordnung dann für rechtsungültig erachtet werden muss, 
wenn eine derartige Bestimmung in ihr rechtsungültig ist, dass 
von ihrem Fortbestehen auch das Fortbestehen des gesamten 
übrigen Inhalts abhängig ist. 
Wendet man diese Leitsätze auf die vorliegende Frage an, 
so ist zu entscheiden, ob die Zuweisung der äusseren Schul- 
angelegenheiten an die durch die Ministerialinstruktion gebildete 
Schuldeputation so wesentlich für diese ganze Institution ist, dass 
mit ihren Wegfall auch die ganze Einrichtung fallen muss. Mo- 
mente dafür, die Frage im bejahenden Sinne zu beantworten, 
könnte man namentlich aus $ 1 der Instruktion selber herleiten. 
Die ganze Instruktion führt sich hier mit ihrem Grundgedanken 
ein, dass eine Verbindung der äusseren und inneren Schul- 
angelegenheiten innerhalb einer einheitlichen Behörde geschaffen 
werden soll. Durch die teilweise Kompetenzüberschreitung der 
Verordnung wird diese Verbindung unmöglich gemacht, also der 
Grundgedanke der ganzen Instruktion verletzt. Bricht damit 
nicht ihr ganzer Inhalt in sich selber zusammen ? 
‘ Die entgegengesetzte Ansicht ist allerdings ebenfalls in der 
Lage, stichhaltige Gründe anzuführen. Sie kann besonders auf 
die Städteordnung von 1808 verweisen, wo ebenfalls zweierlei
	        
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