Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Behörden für die inneren und die äusseren Schulangelegenheiten 
vorgesehen waren, sie kann endlich — und zwar mit ausschlag- 
gebender Bedeutung — anführen, dass es sich doch im 8 1 
der Ministerialinstruktion immer nur um Absichten des Gesetz- 
gebers, um Motive handelt. Eine Unmöglichkeit, der durch die 
Ministerialinstruktion gebildeten Behörde die Bearbeitung der 
äusseren Schulangelegenheiten zu entziehen, welche ihr der 
Städteordnung nach nicht zustehen, und die Schuldeputation 
nur noch als Behörde für die inneren Schulangelegenheiten be- 
stehen zu lassen, ist dadurch nicht herbeigeführt, dass der Ver- 
fasser der Instruktion den frommen Wunsch gleichsam als Motiv 
der Verordnung ausspricht, beide Angelegenheiten vereinigen zu 
wollen. Die Trennung lässt sich, wenn auch mit Schwierigkeiten, 
doch wirklich voliziehen, die Motive der Verordnung sind aller- 
dings nicht verwirklicht, die Verordnung selber aber kann be- 
stehen bleiben. 
3. 
Bevor auf die eigentliche Hauptfrage eingegangen wird, ob 
mit Recht oder mit Unrecht die Bearbeitung der inneren städ- 
tischen Schulangelegenheiten durch die Ministerialinstruktion 
von 1811 nicht kommunalen Behörden übertragen werden konnte, 
mag noch auf eine Unstimmigkeit in den ministeriellen Reskrip- 
ten hingewiesen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, be- 
gründen sie das Fortbestehen der Ministerialinstruktion von 
1811 damit, dass die Schuldeputation ein staatliches Aufsichts- 
organ für die Schulen sei, daneben allerdings ein Organ für 
die Verwaltung der äusseren Schulangelegenheiten. Der Aus- 
druck „Aufsichtsorgan mag wohl deswegen gewählt sein, um 
ganz klar zu zeigen, dass die Schuldeputation insoweit als ein 
staatliches Organ zu gelten habe. Ganz verschwiegen wird dabei 
nur, wem eigentlich die Verwaltung der inneren Schulangelegen- 
heiten in den Städten gebühre. Dass gerade sie Aufgabe der 
Schuldeputation ist, nicht aber eine von der Verwaltung ver-
	        
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