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da die staatlichen Beamten ebenfalls Verwaltungsbefugnisse be-
sitzen, zu beständigen Reibungen zwischen den verschiedenen
Instanzen gekommen. Eine klare Abgrenzung der Befugnisse
der staatlichen Schulaufsichtsbeamten gegenüber der städtischen
Schuldeputation hat niemals stattgefunden, wenngleich alle hier
zitierten Ministerialerlasse darauf hinweisen, dass ein gutes Ein-
vernehmen zwischen den Organen von allen gleicherweise für
eine gedeihliche Lösung ihrer Aufgaben herbeizuführen sei. Er-
klärlich ist, dass bei dieser Ausgestaltung der Behördenorgani-
sation im Konfliktsfalle wenig von den Rechten der Schuldepu-
tation in Bezug auf das innere Schulwesen übrig bleibt. Wenn
es in dem angeführten Reskripte vom 28. Dez. 1883 heisst: „die
Stadtschuldeputationen sind . . . auf dem Gebiete der Schul-
aufsicht ... . dazu berufen, die staatlichen Schulaufsichtsbeamten
in der Führung ihres Amtes zu unterstützen, keineswegs jedoch,
die Tätigkeit derselben auszuschliessen“, wenn ihr in dem Er-
lasse vom 11. Juni 1887°° das Recht genommen wird, allein
und im Gegensatze zur Auffassung des Ortsschulinspektors über
innere Angelegenheiten zu befinden, so spricht dies für die Be-
schränkung ihrer Rechte.
Das Weiterbestehen der staatlichen lokalen Schulaufsichts-
organe wird aber wohl zu Unrecht aus der Ministerialinstruktion
selber gefolgert. Man stützt sich auf 8 14 der Instruktion,
welcher folgendes bestimmt:
„Die Spezialaufsicht, welche Prediger und Schulinspek-
toren ausser den Schuldeputationen ausüben, wird übrigens
durch die Errichtung der letzteren nicht aufgehoben, sondern
28. Dez. 1883 (ScHNEIDER und vVoN BREMEN a. a. O. S. 76); vom 2. April
1869 (dortselbst S. 77); vom 25. Juni 1773 (ebendort) und bezüglich der
Kreisschulinspektoren vom 29. Juli 1863 (ebendort S. 78).
2: Zentralbl. S. 685; auch GIEBE-HILDEBRANDT, Verordnungen betr. das
Volksschulwesen, sowie die Mittel- und die Höhere Mädchenschule in Preussen,
Düsseldorf 1898, S. 35.