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nur mit der allgemeinen Oberaufsicht derselben in Verbindung
gesetzt.“
Hiernach scheint es eher, als ob dem Verfasser der Instruk-
tion nur diejenige Spezialaufsicht hier vorgeschwebt hat, welche
den geistlichen Schulvorstehern über den Religionsunterricht schon
von jeher zustand und den Religionsgesellschaften durch Art. 24
VU vom 31. Jan. 1850 gewährleistet worden ist. Weshalb hätte
auch sonst die Instruktion von einer „Spezial“aufsicht gesprochen,
wenn sie die Schulaufsicht, wie sie im Landrecht den Schul-
inspektoren zustand, mit ihren das ganze Schulwesen umfassenden
Kompetenzen hätte aufrecht erhalten wollen? Auch aus den
8S 11—16 der Ministerialinstruktion, in denen sämtliche Befug-
nisse der Schuldeputation im einzelnen aufgezählt werden, scheint
sich der einheitliche Sinn aller Bestimmungen dahin zu ergeben,
dass Aufsicht und Verwaltung der inneren Angelegenheiten des
Schulwesens in den Städten zusammenfallen sollen und dass es
keine weiteren Aufsichtsbehörden mehr geben solle. Die Auf-
zählung aller Befugnisse der Deputation wäre nicht nötig, wenn
dieselben Rechte andern Organen in gleicher Weise zustehen,
ja wenn sogar diese andern Organe schliesslich das Uebergewicht
über das eigentlich zuständige haben. Das liegt jedenfalls ganz
ausserhalb der Auffassung der Ministerialinstruktion, dass die
Schuldeputation bei der Lokalschulaufsicht eine untergeordnete
Stellung einnimmt, wird doch im Gegenteil von einer allgemeinen
Oberaufsicht derselben gesprochen. Und doch ist durch die Ver-
waltungspraxis nachher eine solche Ansicht ausgebildet worden.
Diese Fragen aber, die nicht zum eigentlichen Thema ge-
hören, mögen nur gestreift sein. Es ist bereits darauf hin-
gewiesen worden, dass es nicht von entscheidender Bedeutung für
unsere Untersuchung ist, ob man der Schuldeputation Verwaltungs-
befugnisse oder Aufsichtsbefugnisse oder beiderlei zumisst. Aus
dem Wahrnehmen von Aufsichtsbefugnissen folgt noch nicht mit
Notwendigkeit der Charakter der Deputation als einer staatlichen