Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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nur mit der allgemeinen Oberaufsicht derselben in Verbindung 
gesetzt.“ 
Hiernach scheint es eher, als ob dem Verfasser der Instruk- 
tion nur diejenige Spezialaufsicht hier vorgeschwebt hat, welche 
den geistlichen Schulvorstehern über den Religionsunterricht schon 
von jeher zustand und den Religionsgesellschaften durch Art. 24 
VU vom 31. Jan. 1850 gewährleistet worden ist. Weshalb hätte 
auch sonst die Instruktion von einer „Spezial“aufsicht gesprochen, 
wenn sie die Schulaufsicht, wie sie im Landrecht den Schul- 
inspektoren zustand, mit ihren das ganze Schulwesen umfassenden 
Kompetenzen hätte aufrecht erhalten wollen? Auch aus den 
8S 11—16 der Ministerialinstruktion, in denen sämtliche Befug- 
nisse der Schuldeputation im einzelnen aufgezählt werden, scheint 
sich der einheitliche Sinn aller Bestimmungen dahin zu ergeben, 
dass Aufsicht und Verwaltung der inneren Angelegenheiten des 
Schulwesens in den Städten zusammenfallen sollen und dass es 
keine weiteren Aufsichtsbehörden mehr geben solle. Die Auf- 
zählung aller Befugnisse der Deputation wäre nicht nötig, wenn 
dieselben Rechte andern Organen in gleicher Weise zustehen, 
ja wenn sogar diese andern Organe schliesslich das Uebergewicht 
über das eigentlich zuständige haben. Das liegt jedenfalls ganz 
ausserhalb der Auffassung der Ministerialinstruktion, dass die 
Schuldeputation bei der Lokalschulaufsicht eine untergeordnete 
Stellung einnimmt, wird doch im Gegenteil von einer allgemeinen 
Oberaufsicht derselben gesprochen. Und doch ist durch die Ver- 
waltungspraxis nachher eine solche Ansicht ausgebildet worden. 
Diese Fragen aber, die nicht zum eigentlichen Thema ge- 
hören, mögen nur gestreift sein. Es ist bereits darauf hin- 
gewiesen worden, dass es nicht von entscheidender Bedeutung für 
unsere Untersuchung ist, ob man der Schuldeputation Verwaltungs- 
befugnisse oder Aufsichtsbefugnisse oder beiderlei zumisst. Aus 
dem Wahrnehmen von Aufsichtsbefugnissen folgt noch nicht mit 
Notwendigkeit der Charakter der Deputation als einer staatlichen
	        
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