Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Nassauer Denkschrift, die man als „Keimzellen der Städte- 
ordnung“ betrachten kann: 
„In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landeskollegia 
drängt sich leicht und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein 
Leben in Formen und Dienstmechanism, eine Unkunde des 
Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine 
lächerliche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Ver- 
änderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit 
die besseren Mitglieder überladen sind, und der die gering- 
haltigeren sich entziehen ... Es ist wirklich ungereimt, zu 
sehen, dass der Besitzer eines Grundeigentums oder andern 
Eigentums von mehreren Tonnen Goldes eines Einflusses auf 
die Angelegenheiten seiner Provinz beraubt ist, die ein Fremder, 
des Landes unkundiger, durch nichts mit ihm in Verbindung 
stehender Beamter ohnbenutzt besitzt. Man tötet also, indem 
man den Eigentümer von aller Teilnahme an der Verwaltung 
entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie, man 
nährt den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfältigt 
die Beamtenstellen und verteuert die Kosten der Verwaltung... 
Die Städte besitzen zwar Wahlmagistrate, die besoldet, per- 
manent und mit dem Wahlrecht versehen sind, sie haben aber 
alle den Nachteil der besoldeten Kollegien und an ihrer Stelle 
würden von der mit Häusern und Eigentum angesessenen Bürger- 
schaft gewählte Magistrate alle sechs Jahre erneuert, ohne Ge- 
halt errichtet; nur der Rendant erhielte eine Besoldung und 
bliebe für die Lebenszeit. Die gewählten Magistratspersonen 
erhielten ihre Bestätigung vom Staat, der in den grossen ... 
Städten zu besoldeten Stadtdirektoren aus drei von der Bürger- 
schaft präsentierten Subjekten wählte... Die vorgeschlagene 
Abänderung in der Magistratsverfassung erleichtert die 
Kämmereien beträchtlich .. . Ersparung an Verwaltungs- 
kosten ist aber der weniger bedeutende Gewinn, der erhalten 
wird durch die vorgeschlagene Teilnahme der Eigentümer ....
	        
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