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Nassauer Denkschrift, die man als „Keimzellen der Städte-
ordnung“ betrachten kann:
„In die aus besoldeten Beamten bestehenden Landeskollegia
drängt sich leicht und gewöhnlich ein Mietlingsgeist ein, ein
Leben in Formen und Dienstmechanism, eine Unkunde des
Bezirks, den man verwaltet, eine Gleichgültigkeit, oft eine
lächerliche Abneigung gegen denselben, eine Furcht vor Ver-
änderungen und Neuerungen, die die Arbeit vermehren, womit
die besseren Mitglieder überladen sind, und der die gering-
haltigeren sich entziehen ... Es ist wirklich ungereimt, zu
sehen, dass der Besitzer eines Grundeigentums oder andern
Eigentums von mehreren Tonnen Goldes eines Einflusses auf
die Angelegenheiten seiner Provinz beraubt ist, die ein Fremder,
des Landes unkundiger, durch nichts mit ihm in Verbindung
stehender Beamter ohnbenutzt besitzt. Man tötet also, indem
man den Eigentümer von aller Teilnahme an der Verwaltung
entfernt, den Gemeingeist und den Geist der Monarchie, man
nährt den Unwillen gegen die Regierung, man vervielfältigt
die Beamtenstellen und verteuert die Kosten der Verwaltung...
Die Städte besitzen zwar Wahlmagistrate, die besoldet, per-
manent und mit dem Wahlrecht versehen sind, sie haben aber
alle den Nachteil der besoldeten Kollegien und an ihrer Stelle
würden von der mit Häusern und Eigentum angesessenen Bürger-
schaft gewählte Magistrate alle sechs Jahre erneuert, ohne Ge-
halt errichtet; nur der Rendant erhielte eine Besoldung und
bliebe für die Lebenszeit. Die gewählten Magistratspersonen
erhielten ihre Bestätigung vom Staat, der in den grossen ...
Städten zu besoldeten Stadtdirektoren aus drei von der Bürger-
schaft präsentierten Subjekten wählte... Die vorgeschlagene
Abänderung in der Magistratsverfassung erleichtert die
Kämmereien beträchtlich .. . Ersparung an Verwaltungs-
kosten ist aber der weniger bedeutende Gewinn, der erhalten
wird durch die vorgeschlagene Teilnahme der Eigentümer ....