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„Die Städte sollen sich selber wiedergegeben werden, sie
sollen das wieder werden, was sie waren, res publicae, jedoch,
wie sich von selbst versteht, ohne Landeshoheit, also ohne
Polizei- und Justizgewalt, die lediglich vom Landesherrn ab-
hängig bleibt.“
VON ALTENTSEIN, welcher am 12. Okt. 1808 im General-
departement bei der Beratung der Städteordnung den einleitenden
Vortrag über die bisherige historische Entwicklung der Städte
und über die im Entwurf zum Ausdruck gebrachten Grundideen
hielt, fasste diese dahin zusammen:
„Nach der Städteordnung erhalten die Bürger der Städte
die unbeschränkte Verwaltung ihres Gemeinwesens. Sie werden
von der bisherigen Vormundschaft befreit, und gleichsam für
mündig erklärt. Die Einwirkung des Staates beschränkt sich
künftig auf die blosse Aufsicht, dass nichts gegen die Zwecke
des Staats vorgenommen, und die bestehenden Gesetze befolgt
werden, er nimmt im allgemeinen Kenntnis von dem Zustande
des Gemeinwesens, bestätigt die ersten Magistratspersonen,
entscheidet Streitigkeiten der Bürgerschaft.“
FREY sah „in der eigenen und freien Verwaltung der Kom-
munalangelegenheiten eine Bürgschaft für das Gedeihen des
Patriotismus“ ®%,
In dem Immediatbericht der Minister STEIN und. SCHROETTER
an den König vom 1. Nov. 1808, in welchem die Vollziehung
des vorgelegten Entwurfes empfohlen wird, heisst es nach einer
Schilderung der bisherigen „Vormundschaft“ der Städte: „die
Bürgerschaft bekommt die ungeteilte Verwaltung des Gemein-
wesens“, und dann werden im wesentlichen die Worte des
ALTENSTEINschen Vortrages wiederholt.
Aus alledem erhellt, dass man Bestimmungen für eine Ver-
verfassungen und die Einrichtung der Magistraturen vol. II Bl. 18, welche
sich im Geh, Staatsarchiv zu Berlin befinden.
3% LEHMANN, Ursprung der St.-O. Preuss. Jahrb. Bd. 93 S. 506.