Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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„Die Städte sollen sich selber wiedergegeben werden, sie 
sollen das wieder werden, was sie waren, res publicae, jedoch, 
wie sich von selbst versteht, ohne Landeshoheit, also ohne 
Polizei- und Justizgewalt, die lediglich vom Landesherrn ab- 
hängig bleibt.“ 
VON ALTENTSEIN, welcher am 12. Okt. 1808 im General- 
departement bei der Beratung der Städteordnung den einleitenden 
Vortrag über die bisherige historische Entwicklung der Städte 
und über die im Entwurf zum Ausdruck gebrachten Grundideen 
hielt, fasste diese dahin zusammen: 
„Nach der Städteordnung erhalten die Bürger der Städte 
die unbeschränkte Verwaltung ihres Gemeinwesens. Sie werden 
von der bisherigen Vormundschaft befreit, und gleichsam für 
mündig erklärt. Die Einwirkung des Staates beschränkt sich 
künftig auf die blosse Aufsicht, dass nichts gegen die Zwecke 
des Staats vorgenommen, und die bestehenden Gesetze befolgt 
werden, er nimmt im allgemeinen Kenntnis von dem Zustande 
des Gemeinwesens, bestätigt die ersten Magistratspersonen, 
entscheidet Streitigkeiten der Bürgerschaft.“ 
FREY sah „in der eigenen und freien Verwaltung der Kom- 
munalangelegenheiten eine Bürgschaft für das Gedeihen des 
Patriotismus“ ®%, 
In dem Immediatbericht der Minister STEIN und. SCHROETTER 
an den König vom 1. Nov. 1808, in welchem die Vollziehung 
des vorgelegten Entwurfes empfohlen wird, heisst es nach einer 
Schilderung der bisherigen „Vormundschaft“ der Städte: „die 
Bürgerschaft bekommt die ungeteilte Verwaltung des Gemein- 
wesens“, und dann werden im wesentlichen die Worte des 
ALTENSTEINschen Vortrages wiederholt. 
Aus alledem erhellt, dass man Bestimmungen für eine Ver- 
verfassungen und die Einrichtung der Magistraturen vol. II Bl. 18, welche 
sich im Geh, Staatsarchiv zu Berlin befinden. 
3% LEHMANN, Ursprung der St.-O. Preuss. Jahrb. Bd. 93 S. 506.
	        
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