Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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verdanken auch gerade die von den Städten am meisten be- 
kämpften Bestimmungen der Ministerialinstruktion vom 26. Juni 
1811 das Leben. Zur Charakterisierung derjenigen Anschau- 
ungen, welche STEIN und seine Mitarbeiter bei der Schaffung der 
Städteordnung beherrschten, mag noch das Einleitungswort FREYs 
zu jenem bereits zitierten Aufsatze über die vorzunehmende Neu- 
organisation der Städte angeführt sein, der den Grundstein des 
ganzen (tesetzeswerkes bildet: 
„Zutrauen veredelt den Menschen, ewige Vormundschaft 
hemmt sein Reifen, Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten 
gibt politische Wichtigkeit, und, je mehr diese an Umfang ge- 
winnt, wächst das Interesse für Gemeinwohl und der Reiz zur 
öffentlichen Tätigkeit, welche den Geist der Nation erhebt, 
zur Erwerbung gemeinnütziger Kenntnisse, ja selbst eines 
unbescholtenen Rufes anfordert und dadurch den Egoismus 
und die Frivolität zügelt.“ 
Doch wie wichtig für die Interpretation eines Gesetzes die 
Erkenntnis des ihm zu Grunde liegenden geistigen Prinzips ist 
(es mag nur an die weitgehende Rücksichtnahme auf das im 
Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ausdruck gebrachte Prinzip vom 
„Treu und Glauben im Verkehr“ in Judikatur und Wissenschaft 
erinnert sein), wichtiger für den interpretierenden Juristen ist 
der Wortlaut des Gesetzes selbst. 
5. 
& 179 der Städteordnung von 1808 ist, wie bereits ange- 
führt wurde, diejenige Gesetzesstelle, aus der man folgert, dass, 
wenn auch im übrigen die volle Selbstverwaltung der Städte 
etabliert werden sollte, doch gerade bezüglich der Schulver- 
waltung ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Gunsten des Staates 
gemacht worden sei. Dort sei zwischen inneren und äusseren 
Schulangelegenheiten unterschieden, und, wenn für die Organi- 
sation der Behörde zur Besorgung der inneren Schulangelegen-
	        
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