Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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heiten besondere Bestimmungen vorbehalten würden, so sei da- 
mit dem Staate freie Hand gelassen, über die Organisation 
dieser Behörde ganz unabhängig von der Selbstverwaltung der 
Städte freie Bestimmung zu treffen. Wenn auch die inneren 
Schulangelegenheiten Sache der städtischen Selbstverwaltung 
hätten sein sollen, so würde kein Sinn in der Trennung dieser 
Angelegenheiten in die inneren und äusseren gelegen haben. 
Nur die Frage sei zweifelhaft, ob es zur Schaffung der Behörde 
eines Gesetzes bedurft hätte, oder eine Verwaltungsverordnung 
genügte. Das letztere sei der Fall. Demgegenüber führt Preuss 
aus, dass die Verwaltung nicht mehr in der Lage gewesen sei, 
die Schulsachen der Selbstverwaltung zu entziehen, es sei nur 
beabsichtigt gewesen, darin derselben freie Hand zu lassen, die 
zu schaffende Selbstverwaltungsbehörde durch Hinzufügung von 
praktischen Schulmännern oder andern Sachverständigen zu er- 
gänzen, wie dies auch für andere städtische Deputationen ge- 
schehen sei°®. 
Es wird Preuss zuzugeben sein, dass der Wortlaut des 
8 179 auch in seinem Sinne gemeint sein kann. Dafür zu sprechen 
scheint auch, wenn man sieht, wie in demselben Abschnitt der 
Städteordnung in einer Angelegenheit, wo es sich ebenfalls darum 
handelt, Verwaltungsaufgaben der Selbstverwaltung zu entziehen, 
der Gesetzgeber seine Ansicht viel anders zum Ausdruck bringt. 
Es handelt sich um die Polizei, deren Ausübung den städtischen 
Behörden genommen werden soll. Bezüglich dieses staatlichen 
Vorbehalts spricht der Gesetzgeber seine Ansicht so klar und 
deutlich aus, dass man nicht im Zweifel sein kann. Im $ 166 
der Städteordnung heisst es: 
„Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene 
Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei 
dem Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auf- 
8 Archiv a. a. DO. S. 202.
	        
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