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heiten besondere Bestimmungen vorbehalten würden, so sei da-
mit dem Staate freie Hand gelassen, über die Organisation
dieser Behörde ganz unabhängig von der Selbstverwaltung der
Städte freie Bestimmung zu treffen. Wenn auch die inneren
Schulangelegenheiten Sache der städtischen Selbstverwaltung
hätten sein sollen, so würde kein Sinn in der Trennung dieser
Angelegenheiten in die inneren und äusseren gelegen haben.
Nur die Frage sei zweifelhaft, ob es zur Schaffung der Behörde
eines Gesetzes bedurft hätte, oder eine Verwaltungsverordnung
genügte. Das letztere sei der Fall. Demgegenüber führt Preuss
aus, dass die Verwaltung nicht mehr in der Lage gewesen sei,
die Schulsachen der Selbstverwaltung zu entziehen, es sei nur
beabsichtigt gewesen, darin derselben freie Hand zu lassen, die
zu schaffende Selbstverwaltungsbehörde durch Hinzufügung von
praktischen Schulmännern oder andern Sachverständigen zu er-
gänzen, wie dies auch für andere städtische Deputationen ge-
schehen sei°®.
Es wird Preuss zuzugeben sein, dass der Wortlaut des
8 179 auch in seinem Sinne gemeint sein kann. Dafür zu sprechen
scheint auch, wenn man sieht, wie in demselben Abschnitt der
Städteordnung in einer Angelegenheit, wo es sich ebenfalls darum
handelt, Verwaltungsaufgaben der Selbstverwaltung zu entziehen,
der Gesetzgeber seine Ansicht viel anders zum Ausdruck bringt.
Es handelt sich um die Polizei, deren Ausübung den städtischen
Behörden genommen werden soll. Bezüglich dieses staatlichen
Vorbehalts spricht der Gesetzgeber seine Ansicht so klar und
deutlich aus, dass man nicht im Zweifel sein kann. Im $ 166
der Städteordnung heisst es:
„Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene
Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei
dem Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auf-
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