Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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heute Verwaltung nennen. Wie LEHMANN anführt‘°, war in einem 
damals sehr beliebten „Lehrbuch sämtlicher Kameral- und Polizei- 
rechte“ des Hallenser Professors FR. CHRISTOPH JONATHAN FISCHER 
aus dem Jahre 1785 sogar von „Schul-, Lehr- und Kirchenpolizei® 
die Rede. 
Frey entsprach dem Wunsche SCHROETTERS durch Ueber- 
sendung zweier Denkschriften; deren eine „Von der Polizei (im 
heutigen Sinne) und ihrem Verhältnis zur Stadtkommune“*!, der 
andere „Von der Geschäftsorganisation“*? der städtischen Ver- 
waltung handelt. Nur der letzte Aufsatz hat für die gegen- 
wärtige Frage Interesse. FREY unternimmt es hier, sämtliche 
Verwaltungszweige, die sich nach seiner Ansicht in der städti- 
schen Verwaltung vorfinden werden, im einzelnen aufzuzählen 
und zugleich anzugeben, auf welche formale Art sie verwaltet 
werden sollen. Frey bat sich den Stemschen Gedanken über 
die Bildung von Verwaltungsdeputationen angeeignet, und grenzt 
nun im einzelnen genau ab, was Sache des Magistrats, was 
dagegen Sache der Verwaltungsdeputationen sein soll. Diese 
seine Ausführungen kennen zu lernen, ist wichtig, denn sie sind 
zum nicht geringen Teile, sogar wörtlich, in dem vom ostpreussi- 
schen Provinzialdepartement hergestellten Entwurfe einer „Kon- 
stitution für sämtliche Städte in Ostpreussen, Litauen und 
Westpreussen“, der von WILcKENnSs herrührt, übernommen worden. 
Frey handelt in seinem Aufsatze zunächst unter A „vom Armen- 
wesen“, dann unter B „vom Cämmerey-Wesen und der übrigen 
Stadtwirtschaft* und bezüglich des letzteren unterscheidet er 
wiederum zwischen Gegenständen, die zur Geschäftsführung des 
Magistrats in geordneten Sessionen gewiesen werden, und solchen, 
die zur Geschäftsverwaltung in Deputationen geeignet sind. Schon 
in den vom Magistrat allein zu bearbeitenden Gegenständen finden 
# LEHMANN, Ursprung der St.-O. S. 479. 
41 Die zitierten Akten Bl. 115 ff. 
42 Dortselbst Bl. 121 fi.
	        
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