Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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„Die Geschäfte, welche der Magistrat allein zu betreiben 
hat, werden sich auf folgende beschränken: 
b) Die Vokation der Geistlichen und Schullehrer, das Kirchen- 
patronat und Verfügungen wegen zu vergebender Stipendien. 
Die näheren Bestimmungen wegen der Auswahl und 
Bestimmung der Subjekte zu den geistlichen und Schul- 
lehrerstellen, sowie auch der Benefiziaten zu den Stipendien 
ingleichen wegen Ausübung des Kirchenpatronats, werden 
besonderen Verordnungen vorbehalten. Bis diese erfolgen, 
verbleibt es bei der jetzigen Verfassung.“ 
Man bemerkt hier gegenüber dem Freyschen Entwurfe be- 
reits eine wesentliche Einschränkung. Der Verfasser des Ent- 
wurfs stimmte zwar im Prinzip den FrEyschen Ideen zu, wollte 
aber die nähere Ausgestaltung der Rechte des Magistrats in 
dieser Beziehung noch späteren Verordnungen vorbehalten. Es 
sollte dem Staate freie Hand gelassen werden, die Rechte der 
Kommunalverbände hier weit oder eng auszugestalten. 
Der weitere Gang der Beratungen im Generaldepartement 
führte zu einer vollständigen Eliminierung der Bestimmung. Ge- 
heimrat von SCHÖN bemerkt*° in seinem Gutachten zum Entwurfe 
des Provinzialdepartements vom 1. Okt 1808 zu Tit. VII $ 12b: 
„Es scheint hier nicht der Ort zu sein, zu bestimmen, 
dass der Magistrat die Geistlichen oder Schullehrer vozieren 
soll. Dies ist eine Sache, die besonders zu bestimmen ist. 
Bis dahin könnte es beim Herkommen bleiben.“ 
Zu diesem Votum ScHöns bemerkt von ALTENSTEIN am 
3. Okt. 1808 zunächst: 
„Dieses Recht möchte, glaube ich, den Städten sogleich 
zu verleihen sein, da solches denselben häufig entzogen wor- 
den ist“, 
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# Vgl. die Akten des Generaldepartements betr. Organisation der 
Munizipalverfassungen Bl. 65 ff.
	        
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