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„Die Geschäfte, welche der Magistrat allein zu betreiben
hat, werden sich auf folgende beschränken:
b) Die Vokation der Geistlichen und Schullehrer, das Kirchen-
patronat und Verfügungen wegen zu vergebender Stipendien.
Die näheren Bestimmungen wegen der Auswahl und
Bestimmung der Subjekte zu den geistlichen und Schul-
lehrerstellen, sowie auch der Benefiziaten zu den Stipendien
ingleichen wegen Ausübung des Kirchenpatronats, werden
besonderen Verordnungen vorbehalten. Bis diese erfolgen,
verbleibt es bei der jetzigen Verfassung.“
Man bemerkt hier gegenüber dem Freyschen Entwurfe be-
reits eine wesentliche Einschränkung. Der Verfasser des Ent-
wurfs stimmte zwar im Prinzip den FrEyschen Ideen zu, wollte
aber die nähere Ausgestaltung der Rechte des Magistrats in
dieser Beziehung noch späteren Verordnungen vorbehalten. Es
sollte dem Staate freie Hand gelassen werden, die Rechte der
Kommunalverbände hier weit oder eng auszugestalten.
Der weitere Gang der Beratungen im Generaldepartement
führte zu einer vollständigen Eliminierung der Bestimmung. Ge-
heimrat von SCHÖN bemerkt*° in seinem Gutachten zum Entwurfe
des Provinzialdepartements vom 1. Okt 1808 zu Tit. VII $ 12b:
„Es scheint hier nicht der Ort zu sein, zu bestimmen,
dass der Magistrat die Geistlichen oder Schullehrer vozieren
soll. Dies ist eine Sache, die besonders zu bestimmen ist.
Bis dahin könnte es beim Herkommen bleiben.“
Zu diesem Votum ScHöns bemerkt von ALTENSTEIN am
3. Okt. 1808 zunächst:
„Dieses Recht möchte, glaube ich, den Städten sogleich
zu verleihen sein, da solches denselben häufig entzogen wor-
den ist“,
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# Vgl. die Akten des Generaldepartements betr. Organisation der
Munizipalverfassungen Bl. 65 ff.