Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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streicht dann aber diese Bemerkung aus, und schreibt herunter: 
„eigentlich gehört es mehr der Kirchengesellschaft“. 
Am nächsten Tage wurde im Generaldepartement über den 
Wiırckensschen Entwurf vorläufig Beschluss gefasst und bezüglich 
der hier fraglichen Bestimmung ausgesprochen *: 
„Die Bestimmungen wegen Vokation der Geistlichen und 
Schullehrer $ 12b Tit. VII würden hier wegzulassen sein. Sie 
gehören in eine besondere Verordnung. Es muss das Recht 
der Kirchengesellschaft dabei berücksichtigt werden.“ 
Hierzu äussert sich jetzt von neuem das Provinzialdeparte- 
ment 8: 
„Der Punkt im $ 12 des VII. Titels unter littera b soll 
nur bestimmen, wer die Ausfertigungen der Vokationen zu 
besorgen, nicht aber, wer die Personen zu den Stellen zu er- 
nennen hat. Deshalb ist im Nachsatz wegen der Auswahl der 
Subjekte die nähere Bestimmung den besonderen Verordnungen 
ausdrücklich vorbehalten worden. Die Worte 
die Vokation der Geistlichen und Schullehrer 
werden aber auch aus jenem Paragraph wegfallen können.“ 
In der endgültigen Beratung des Generaldepartements, welche 
mit dem bekannten von ALTENsTEINschen Vortrage eingeleitet 
worden ist, war dann von diesem Passus nach dem Verzicht des 
Provinzialdepartements nicht mehr die Rede. Im $ 178 der 
Städteordnung selbst ist die ganze Stelle unterdrückt worden. 
Aus der Geschichte dieses Paragraphen, wie sie hier dar- 
gestellt wurde, kann man zweierlei schliessen: 
1. FREY wollte möglichst weitgehend die Verwaltung des 
Kirchen- und Schulwesens den Kommunen übertragen. Wenn- 
gleich nicht zu verkennen ist, dass in der hier behandelten Stelle 
seines Aufsatzes hauptsächlich von denjenigen Schulen die Rede 
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4 Die zitierten Akten des Generaldepartements Bl. 76 Rückseite. 
“8 Akten des Prov.-Dep. vol. II Bl. 17 ff.
	        
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