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streicht dann aber diese Bemerkung aus, und schreibt herunter:
„eigentlich gehört es mehr der Kirchengesellschaft“.
Am nächsten Tage wurde im Generaldepartement über den
Wiırckensschen Entwurf vorläufig Beschluss gefasst und bezüglich
der hier fraglichen Bestimmung ausgesprochen *:
„Die Bestimmungen wegen Vokation der Geistlichen und
Schullehrer $ 12b Tit. VII würden hier wegzulassen sein. Sie
gehören in eine besondere Verordnung. Es muss das Recht
der Kirchengesellschaft dabei berücksichtigt werden.“
Hierzu äussert sich jetzt von neuem das Provinzialdeparte-
ment 8:
„Der Punkt im $ 12 des VII. Titels unter littera b soll
nur bestimmen, wer die Ausfertigungen der Vokationen zu
besorgen, nicht aber, wer die Personen zu den Stellen zu er-
nennen hat. Deshalb ist im Nachsatz wegen der Auswahl der
Subjekte die nähere Bestimmung den besonderen Verordnungen
ausdrücklich vorbehalten worden. Die Worte
die Vokation der Geistlichen und Schullehrer
werden aber auch aus jenem Paragraph wegfallen können.“
In der endgültigen Beratung des Generaldepartements, welche
mit dem bekannten von ALTENsTEINschen Vortrage eingeleitet
worden ist, war dann von diesem Passus nach dem Verzicht des
Provinzialdepartements nicht mehr die Rede. Im $ 178 der
Städteordnung selbst ist die ganze Stelle unterdrückt worden.
Aus der Geschichte dieses Paragraphen, wie sie hier dar-
gestellt wurde, kann man zweierlei schliessen:
1. FREY wollte möglichst weitgehend die Verwaltung des
Kirchen- und Schulwesens den Kommunen übertragen. Wenn-
gleich nicht zu verkennen ist, dass in der hier behandelten Stelle
seines Aufsatzes hauptsächlich von denjenigen Schulen die Rede
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4 Die zitierten Akten des Generaldepartements Bl. 76 Rückseite.
“8 Akten des Prov.-Dep. vol. II Bl. 17 ff.