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dass die städtische Verwaltung unabhängig von der Provinzial-
behörde ist, gibt im Abs. I] eine Ausnahme von dem durch-
aus freien Selbstverwaltungsrecht der Städte und behält endlich
im Schlussabsatz noch dem Staate vor, zu bestimmen, welchen
Einfluss die Provinzialbehörde auf die Geschäftsbearbeitung einiger
bestimmter Verwaltungsmaterien haben soll. Wir finden hier
sowohl die geistlichen als die Schulangelegenheiten erwähnt,
daneben die Servis- und Einquartierungsangelegenbeiten, endlich
aber auch, und das ist ein wesentliches Moment für die hier ver-
tretene Ansicht, die Polizeiangelegenheiten. Das Zusammenwerfen
aller dieser Angelegenheiten ist ein Beweis dafür, dass man vor-
läufig Schulangelegenheiten ebensowenig wie die Polizeiangelegen-
heiten zur Sache der reinen städtischen Selbstverwaltung erhob.
Was STEIN und seine Mitarbeiter in Betracht der Schul-
sachen für eine künftige Regelung beabsichtigten und ob diese
Absichten ihre Ausführung in der Ministerialinstruktion von 1811
bezüglich der Städte gefunden haben, mag weiter nicht erörtert
werden. Es hat dies mehr eine historische als eine juristische
Bedeutung, wie schon ausgeführt worden ist.
Die Untersuchung, die sich auf die Entstehungsgeschichte
der einzelnen Bestimmungen stützt, hat bis hierher das Resultat
ergeben, dass nach der Städteordnung von 1808 die Verwaltung
der inneren Schulangelegenheiten nicht zu einem Zweige der
städtischen Selbstverwaltung gemacht worden war. Die
Ministerialinstruktion von 1811 ist also mit allen ihren
Bestimmungen nicht als gegen das Gesetz verstossend
zu erachten. Das Bestätigungsrecht der Regierungen ins-
besondere besteht zu Recht. Da der Kreis der kommunalen
Selbstverwaltung durch die späteren Städteordnungen nicht er-
weitert worden ist, auch besondere Bestimmungen nicht er-
gangen sind, welche eine Kompetenzerweiterung der Städte be-
züglich des Schulrechts enthalten, so muss weiter geschlossen
werden, dass die Ministerialinstruktion auch in der Folge nicht