584 —
aufgehoben worden ist. Wenn auch die Schuldeputation in
der Instruktion eine „städtische Deputation“ genannt wird, so
ist sie doch wiederum keine rein städtische, vielmehr ist der
Staatsregierung, was die Zusammensetzung angeht, eine be-
stimmte Mitwirkung vorbehalten, die sich besonders in dem Be-
stätigungsrecht der Mitglieder äussert. Wir haben eine Ver-
waltungsbehörde vor uns, die nur zum Teile Selbstverwaltungs-
behörde ist. Die zur Ausführung der Städteordnung von 1853
ergangene Ministerialinstruktion vom 20. Juni 1853 erklärt denn
auch unter XIII No. 2 ausdrücklich:
„Für die Schuldeputationen, welche sich ihrem Ressort-
verhältnis gemäss nicht bloss auf dem Gebiet der eigentlichen
(emeindeverwaltung bewegen, bilden die neben der älteren
Städteordnung ergangenen besonderen Bestimmungen fernerhin
die leitenden Normen.“
Wenn in diesen Ausführungen als Ergebnis für die recht-
liche Charakteristik der Stellung der Schuldeputation auch
wieder auf die Theorie von der gemischten Natur dieser Be-
hörde zurückgegriffen wird, so hat man sich immer zu vergegen-
wärtigen, dass bei dieser Charakterisierung nicht von der Tätig-
keit der Schuldeputation ausgegangen worden ist, und etwa,
weil diese Tätigkeit teils eine staatliche, teils eine kommunale sei,
die Theorie von dem gemischten Charakter beibehalten ist, son-
dern vielmehr einzig der Gesichtspunkt massgebend gewesen ist,
dass dem Gesetze noch nicht das ganze städtische Schulwesen
der kommunalen Selbstverwaltung überwiesen, sondern den Selbst-
verwaltungsorganen nur eine Teilnahme an der Verwaltung
in gewissen Formen gestattet wurde. Denn, ob eine Tätigkeit
eine staatliche oder kommunale ist, kann stets nur nach Lage
der Gesetzgebung an den objektiven Merkmalen erkannt werden,
ob sie von staatlichen oder Selbstrerwaltungsorganen ausgeübt
wird. Wenn man es auch unternehmen mag, im Ideal eine Ab-
grenzung staatlicher und kommunaler Tätigkeit zu finden, so hat