Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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ziehung von zwei weissen Beisitzern!’® die sofortige Vollstreckung 
der Todesstrafe gestattet, Protokoll und Urteil nebst Gründen sind 
jedoch nachträglich dem Gouverneur einzusenden. 
Sofern ein Teil des Schutzgebietes in Kriegszustand erklärt 
ist, lässt 8 16 der Verordnung das in $ 15 vorgesehene summarische 
Verfahren für alle von Eingeborenen begangenen Straftaten zu. 
Tatsächlich werden jedoch in diesem Falle überhaupt die Ge- 
setze und Verordnungen ausser Kraft treten und durch eine 
militärische Gerichtsbarkeit ersetzt werden. Vielfach kann auch 
von einer solchen keine Rede mehr sein. So wird gegenüber 
den aufständischen Hereros in Deutsch-Südwestafrika von einem 
Gerichtsverfahren irgend welcher Art keine Rede sein, sie werden 
einfach durch die bewaffnete Macht des Reiches gezüchtigt und 
es wird sich dabei nicht umgehen lassen, gegen ganze Dörfer 
Zwangsmassregeln zu ergreifen. 
Ein von dem vorstehend skizzierten vollkommen abweichen- 
des Strafverfahren wird in denjenigen Landschaften Kameruns 
beobachtet, in welchen Eingeborenenschiedsgerichte zur Einführung 
gelangt sind. Danach werden Strafsachen, bezüglich deren der 
Gegenstand der Urteilsfällung eine Tat bildet, deren Ahndung 
keine höhere Strafe als 300 M. in Geld oder sechs Monate Ge- 
fängnis erfordert, vor den Häuptling der Landschaft gebracht. 
Gegen sein Urteil ist Berufung an das Eingeborenenschiedsgericht 
zulässig, welches zugleich in den sog. mittleren Strafsachen in 
erster Instanz entscheidet. Das Schiedsgericht ist mit mehreren, 
vom Gouverneur in jederzeit widerruflicher Weise ernannten ein- 
geborenen Mitgliedern besetzt, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzen- 
den und einen Gerichtschreiber wählen. Die Verhandlungen finden 
öffentlich statt; über ihren Gang ist ein Protokoll aufzunehmen, 
das Urteil schriftlich abzufassen. Gegen den Spruch des Schieds- 
  
7a Die Beisitzer müssen beigezogen werden, wenn sie nur überhaupt 
vorhanden sind, sie haben volles Stimmrecht. Vgl. die Ostafr. Ausf.- 
Verordn. 8 15.
	        
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