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finden solle, und macht dadurch diese Instruktion zum
Teil des Gesetzes. Preuss erklärt®?, dass durch eine solche
Nebeneinanderstellung der Städteordnung und der Ministerial-
instruktion die Diskordanz beider noch nicht gehoben werde,
Das heisst aber dem Gesetzgeber Absichten unterschieben, die
er gar nicht gehabt hat. Er wollte gewiss nicht die Städte-
ordnung einfach neben die Ministerialinstruktion stellen und
es der Wissenschaft überlassen, das Verhältnis beider fest-
zustellen. Spricht der “esetzgeber vielmehr von der Städte-
ordnung und der Ministerialinstruktion, so hat er im Sinne:
die Städteordnung, wie sie durch die Ministerialinstruktion seiner
Ansicht nach in rechtsgültiger Weise ergänzt worden ist. Aller-
dings weist PREUSs mit Recht darauf hin, dass die Schulordnung
von 1845 nur provinziale Geltung besitzt.
Auch was der Gesetzgeber bei der Abfassung der Ver-
fassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 im Sinne hatte, soll nach
Preuss gleichgültig sein, denn die bezüglichen Paragraphen der
Verfassung seien nicht in Kraft getreten. Die in Frage stehenden
Bestimmungen sind die Art. 23 und 24 VU.
Art. 23 lautet: „Alle öffentlichen und Privatunterrichts-
und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom
Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten
der Staatsdiener.“
Art. 24 Abs. III lautet: „Die Leitung der äusseren An-
gelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der
Staat stellt unter gesetzlich geordneter Beteiligung der Ge-
meinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffent-
lichen Volksschulen an.“
Diese Artikel haben nun allerdings bisher keine gesetzliche
Geltung erhalten, denn Art. 112 der Verfassung bestimmt, dass
5? Archiv für öffentl. Recht a. a. O.