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noch beigefügt, was aus den übrigen hier entstehenden Fragen wird, ob sie
von den einfachen Verwaltungsbehörden entschieden werden, auf den Zivil-
rechtsweg gehen, oder einer besonderen Ordnung folgen.
Das ist alles höchst lehrreich und anregend, auch iu den Fällen, wo
man etwa mit der vom Verf. vertretenen Ansicht nicht einverstanden ist.
Natürlich gibt es auch hier solche Fälle; das wäre ein langweiliges Buch,
bei welchem sich dergleichen nicht fände,
Es sei gestattet, aus dem, was ich mir in dieser Hinsicht notierte, das
eine und andere kurz zu erwähnen.
S. 13 finden wir, durch den Druck hervorgehoben, den programmatischen
Satz:. „Das ordentliche Gericht hat als Hüter des objektiven Privatrechts die
von diesem Privatrecht anerkannten subjektiven Rechte, das Verwaltungs-
gericht hat als Hüter des objektiven Öffentlichen Rechts die von diesem
öffentlichen Recht verliehenen subjektiven Rechte zu schützen“, — die be-
kannte Formel unserer älteren Lehrbücher. S.28 wird Jdaun in entsprechender
Weise die Scheidung zwischen Verwaltungsgerichtssachen und einfachen Ver-
waltungssachen gemacht: „Soweit im öffentlichen Recht eines Staates sub-
jektive Rechte anerkannt sind, stehen diese subjektiven Rechte unter dem
Schutze der Verwaltungsgerichte, sonstige aus dem öffentlichen Recht ab-
geleitete Ansprüche dagegen werden endgültig von den Verwaltungsbehörden
entschieden“ (vgl. auch die entsprechende Bestimmung des Umfanges der
Verwaltungsgerichtsbarkeit S. 38). Der Ausdruck „sonstige aus dem öffent-
lichen Rechte abgeleitete Ansprüche“ scheint mir schlecht gewählt, um
den Gegensatz zu „subjektiven Rechten“ zu bezeichnen. Verf. sagt, es sei
damit dasselbe gemeint, was „in der Theorie“ mit Vorliebe Interessen heisse und
was sich nach ihr „zu subjektiven Rechten potenzieren* könne, wenn es
„rechtlich geschützt“ sei. Unseres Erachtens ist das von der Theorie sehr
unklar gedacht: Verwaltungsrechtspflege greift Platz, wo es gilt, subjektive
Rechte zu schützen, und subjektive Rechte sind vorhanden, da wo ein solcher
Rechtsschutz geordnet ist — es scheint mir, dass ein normal veranlagter
Mensch hierbei ein ungesundes Drehen in seinem Kopfe verspüren muss.
Immerhin würde demnach das subjektive öffentliche Recht der Zentral-
begriff für die Verwaltungsrechtspflege sein und der Massstab für die Ab-
grenzung ihres Gebietes. Wir hätten also zu erwarten, dass der Verf. uns
zunächst diesen Begriff selber klar abgrenze und fest bestimme. Das will er
aber keineswegs. Im Gegenteil stellt er sofort fest (S. 29), es sei mit der
ganzen Unterscheidung „bei dem Mangel eines festen Kriteriums, nach dem
sich die Potenzierung der Interessen zu subjektiven Rechten vollzieht, nicht
viel gewonnen“, und schliesst daran den Satz: „Mit allgemeinen Begriffen
ist überhaupt auf diesem Gebiet nicht viel auszurichten.“ Da möchte ich
aber doch eine Einschränkung machen: wahr ist nur, dass mit diesem alt-
modischen, auf oberflächlicher Beobachtung und vorgefassten Meinungen
beruhenden Begriffe der Verwaltungsrechtspflege, wie ihn Verf. in gutem