Glauben übernommen hat, ganz und gar nichts anzufangen ist; er passt
nun einmal nicht zur Wirklichkeit. Dagegen wollen wir den Wert rich-
tiger allgemeiner Begriffe auch auf diesem Gebiete nicht gering achten.
Sie sind für die wissenschaftliche Betrachtung doch nun einmal unent-
behrlich.
Verf. scheint allerdings, wie aus dem Weiteren sich ergibt, das Wort
„allgemein“ hier in einem besonderen Sinne zu verstehen. Er meint all-
gemeine Begriffe im Gegensatz zu württembergischen Begriffen oder über-
haupt partikularrechtlichen. „Eine klare Darstellung dieses Rechtszustandes“,
sagt er, „muss in das Detail des positiven Rechts des Einzelstaates hinab-
steigen, eine allgemeine zusammenfassende Darstellung birgt die Gefahr von
Missverständnissen und Verwirrung in sich.“ Das unterschreiben wir. Wir
sind geradezu der Meinung, dass auch das sog. deutsche Verwaltungsrecht,
gegen welches hier die Spitze sich richtet, nicht a priori konstruieren darf,
sondern zuerst hinabsteigen muss in das Detail des positiven Rechts der
Einzelstaaten, um dessen leitende Ideen und in diesen womöglich gemein-
same Begriffe zu finden. Das ist keine leichte Sache und würde die Kräfte
eines einzigen gewiss übersteigen, wenn nicht das Partikularrecht zum Glück
dazwischen so tüchtige wissenschaftliche Bearbeitungen entgegenbrächte, wie
die hier vorliegende. Wenn man sich aber vergegenwärtigt, wie das alles
herausgewachsen ist aus gemeinsamen geschichtlichen Grundlagen, gemein-
samen Bedürfnissen und gemeinsam erlittenen Einflüssen gewisser Vorbilder,
so wird man von vornherein zu der Vermutung berechtigt sein, dass in den
massgebenden Grundbegriffen eine gewisse Uebereinstimmung herrschen
werde. Indes der Verf. ist vollkommen in seinem Recht, wenn er sagt: Ich
sehe jetzt einmal ab von all dem, was ihr an allgemeinen Begriffen gefunden
zu haben glaubt, und halte mich einzig an mein positives württembergisches
Recht. Aus diesem wissenschaftlich durchgearbeiteten Stoff heraus mögen
ihm dann von selbst die dazu gehörigen Oberbegriffe von Verwaltungsrechts-
pflege, Verwaltungsstreitsache, Verwaltungsurteil, Verwaltungsgericht usw.
herauswachsen, wie sie im Geiste dieses Partikularrechts zu verstehen sind.
Das kann sehr bedeutsam werden für die Lehre des deutschen Verwaltungs-
rechts, die ihre allgemeinen Begriffe entweder danach berichtigen muss oder
eine Bestätigung und Befestigung dafür erhält. Ich habe den Eindruck, dass
ich mit einer gewissen Zuversichtlichkeit auf das letztere rechnen dürfte;
doch eines wie das andere muss willkommen sein.
Nun aber verfährt der Verf. gar nicht so. Statt diese Begriffe in der
geschilderten Weise aus dem württembergischen Rechte herauszuarbeiten,
übernimmt er unbesehen die Schulbegriffe der älteren allgemeinen Lehre des
Verwaltungsrechts, die geformt worden sind ohne rechten Zusammenhang
mit der Wirklichkeit und presst nun das württembergische Recht in diese
Schablone. Das birgt selbstverständlich erst recht „die Gefahr von Miss-
verständnissen und Verwirrung in sich“.