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ständig sind (S. 129 Art. 2), ist keineswegs so selbstverständlich, wie Verf.
annimmt. Mit der Enteignungsentschädigung scheint er mir da einiger-
massen in die Klemme zu geraten. Wie ich seine Stellung zu diesen Fragen
beurteile, müsste er die Öffentlichrechtliche Natur des Anspruches vertreten.
Gleichwohl erklärt er $S. 68 die Entschädigung für eine „privatrechtliche
Folge der Enteignung“, offenbar im Zusammenhang mit der Tatsache, dass
in Württemberg die bürgerlichen Gerichte schliesslich darüber entscheiden.
S. 477 kommt aber die Enteignungsentschädigung noch einmal im Zusammen-
hang der allgemeinen Lehre von der Entschädigung für besondere Opfer,
die durch Eingriffe der Verwaltung auferlegt sind. Hierfür sind nun wieder
regelmässig die bürgerlichen Gerichte zuständig. Für uns hat das nichts
auf sich. Der Verf. aber erkennt jetzt die Zugehörigkeit zum öffentlichen
Recht an und sichert sich den Uebergang zu der Zivilgerichtszuständigkeit
durch folgende Wendungen: „Dieser Entschädigungsanspruch wurzelt im
öffentlichen Recht, sein Ausmass berührt jedoch das Öffentliche Interesse
nicht und bestimmt sich nach privatrechtlichen Gesichtspunkten; die Ent-
scheidung über die Höhe dieses Anspruches wird daher regelmässig den
bürgerlichen Gerichten überlassen.“ Wurzelt im Öffentlichen Recht und be-
stimmt sich nach Privatrecht — solche Zwitter sind immer unbefriedigende
Erscheinungen.
Vom Gewohnheitsrecht als Verwaltungsrechtsquelle wird S. 15öff. ge-
sprochen; dabei findet Verf., dass ich zu weit gehe, wenn ich solches nur
für den Fall der „alten Gewohnheit“ und der „Observanz“ gelten lassen will
(S. 166 Note 3). Ich bin ja deshalb schon öfter angegriffen worden. Aber
ich warte noch immer auf das Beispiel eines Gewohnheitsrechts, das seit
Einführung der modernen Verfassungen entstanden wäre ausserhalb des
Kreises der Observanz. Auch Verf. scheint S. 156 und 157 nichts der-
gleichen vorzubringen. Es dünkt mich aber, dass ich nicht beweis-
pflichtig bin.
Das Sachenrecht umfasst S. 362—475. Nachdem JELLINEK wiederholt
erklärt hat, dass es ein Öffentliches Sachenrecht nicht gibt, könnte diese
Menge von Stoff auffallend erscheinen. In der Tat lässt sich wohl behaupten,
dass hier manches untergebracht ist, was keineswegs irgend einen dinglichen
Charakter hat. So die Wegebaupflicht (S. 365), die Baupolizei (S. 436ff.).
Gerne hätte ich auch drei kleine Wörtchen gestrichen, welche Verf. S. 36.
Note 1 mir persönlich gewidmet hat. In der Lehre von der öffentlich-
rechtlichen Eigentumsbeschränkung hatte ich ausgeführt, dass die Wehr-
losigkeit des Privateigentums gegen Einwirkungen der öffentlichen Ver-
waltung in Manöververanstaltung und sonstiger vorübergehender Benützung
von Grundstücken für Feuerwehrtätigkeit, Verfolgung von Verbrechern usw.
auf die Ungleichheit der beteiligten Rechtssubjekte zurückzuführen sei:
Staatsgewalt einerseits, Untertan anderseits. Verf. fügt seinem Bericht dar-
über in Klammern bei: „Macht vor Recht?“ Dass ich in diesem Verhält-