Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Kindes nach ius sanguinis und ius soli nicht unerörtert bleibt. Bei diesen 
Untersuchungen erweist sich die rationelle und praktische Ueberlegenheit der 
Theorie von der Freiheit des Luftraumes gegenüber der Souveränitätstheorie. 
Eine Sonderbehandlung wird den Fessel- und den Registrier- 
ballons zu teil. Auch die Fesselballons behandelt FAuckiLLe in international- 
privatrechtlicher Beziehung als Seeschiffe, was mir bedenklich erscheint. So 
will der Verf. Rechtsgeschäfte und Delikte, die sich in einem Fesselballon 
abgespielt haben, der ausländisches Staatseigentum ist — ein, wie Fav- 
CHILLE selbst anerkennt, kaum praktischer Fall — als in dem betreffenden 
ausländischen Staatsgebiete vorgenommen ansehen (Analogie der Kriegs- 
schiffe). Privatfesselballons werden nach Analogie der Kauffahrteischiffe im 
Küstenmeer behandelt, die auf ihnen vorgenommenen Akte also in der Regel 
nach dem Rechte des Uferstaats beurteilt. Dies widerspricht der Theorie 
des Verf. von der Freiheit des Luftraumes, wonach ein Luftküstensaum nicht 
anerkannt wird. — Zur Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen durch 
Registrierballons empfiehlt FAaucHitLE eine internationale Vereinbarung der 
Staaten. In kriegsrechtlicher Beziehung bieten Fesselballons nur vom Ge- 
sichtspunkt des Spionageschutzes, und Registrierballons (unbemannte Ballons) 
nur als Mittel der Nachrichtenbeförderung Interesse. In letzterer Beziehung 
lassen sich interessante Fragen aus dem Neutralitätsrecht aufwerfen, die der 
Verf. am Schlusse kurz andeutet, und die sich mit brieftaubenrechtlichen 
Fragen berühren. 
Berlin-Friedenau. Dr. Franz Scholz. 
Wilhelm Bazille, Amtmann bei der kgl. Stadtdirektion Stuttgart, und 
Reinhard Köstlin, stellvertretender Amtmann daselbst, Das Recht 
der Staatsangehörigkeit mit besonderer Berücksichtigung 
Württembergs, dargestellt unter Benutzung der Akten des kgl. 
württembergischen Ministeriums des Innern. Stuttgart 1902. XXVII 
und 595 S. M. 7.—., geb. M. 8.—. 
Die Verf. sind davon ausgegangen, dass das deutsche Recht über die 
Staatsangehörigkeit in den Lehrbüchern des deutschen Staats- und Ver- 
waltungsrechts, des Völkerreehts und des internationalen Privatrechts, ferner 
in zahlreichen Monographien zerstreut und in einer lebhaft fliessenden Recht- 
sprechung erörtert, bisher für württembergische Verhältnisse keine Behand- 
lung gefunden hat. Ein Bedürfnis zur Darstellung dieses Rechts gerade für 
Württemberg sei um so mehr vorhanden, als die Heimatsverhältnisse der 
Personen, ihre Feststellung und Evidenzhaltung bei der ungeheuren Steigerung 
des internationalen Verkehrs in steigendem Masse Bedeutung für das Leben 
gewinnen. Die Eigenart des Buches liegt in der Verbindung der reichs- 
staatsrechtlichen Materie mit den Bestimmungen eines Einzelstaatsrechts,
	        
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