— 49 —
aufheben wollte, sondern lediglich eine, sie ausdrücklich in Gel-
tung belassende Bestimmung bei der grossen Eile, mit der diese
Verordnung seinerzeit erlassen wurde, unter den Tisch fiel.
Endlich ist noch des besonderen Rechtszustandes zu gedenken,
der bezüglich der farbigen Angehörigen der ostafrikanischen Schutz-
truppe Geltung hat.
Hiernach wird bei jeder Kompagnie oder selbständigen Sta-
tion, die von einem Offizier befehligt ist, ein Gericht gebildet, mit
Zuständigkeit über alle farbigen Soldaten mit Ausnahme der Effen-
dis (Offiziere).
Der Vorsitzende des Gerichtes nimmt die erforderlichen Er-
hebungen vor und entscheidet, ob zur Hauptverhandlung zu
schreiten ist oder nicht, event. ob der Fall nur disziplinari-
scher Ahndung unterliegt. Kommt es zur Hauptverhandlung, so
bildet er das Gericht, welches besteht: 1. aus dem Vorsitzenden
und einem weiteren weissen Richter (Offizier oder Unteroffizier),
ferner 2. aus 3 farbigen Richtern, davon 1 Effendi und 2 weitere
Farbige aus der Rangklasse des Angeschuldigten.
Die Vorschriften über das Verfahren lehnen sich an die
preussische Militärgerichtsordnung von 1845 an, die, soweit die
vorliegende Verordnung Lücken aufweist, subsidiär sinngemässe
Anwendung zu finden hat.
Urteile, welche auf Freisprechung oder Freiheitsstrafe bis
zum Höchstmass von sechs Monaten Kette lauten, werden so-
fort rechtskräftig, andere bedürfen der Bestätigung durch den
Kommandeur.
Im zweiten Teil der Verordnung ist das Disziplinarstraf-
verfahren, im dritten Teile die Strafvollstreckung auf das ein-
gehendste geordnet. In materiellrechtlicher Hinsicht enthält sich
die Verordnung besonderer Vorschriften. Sie verweist auf das
Militärstrafgesetzbuch, bzw. das Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich mit der Massgabe, dass 1 Jahr Zuchthaus gleich 8 Mo-
Archiv für Öffentliches Recht. XIX, 1. 4