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naten Kettenhaft, 1 Jahr Gefängnis gleich 6 Monaten Kettenhaft
zu erachten ist. Gefängnis über 1 Jahr ist stets in Kettenhaft
umzuwandeln, bei Gefängnis unter 1 Jahr ist dies zugelassen,
bei Festung und Arrest verboten.
$ 3. Das materielle Strafrecht.
Während das Verfahren in fast allen Schutzgebieten, wenig-
stens in den Grundsätzen, nach übereinstimmenden Prinzipien ge-
ordnet ist, sind die Bestimmungen über materielles Strafrecht
weit weniger zahlreich und vollständig. Nur in Neuguinea und
den Marschallinseln hat man auch dieses Gebiet beim Erlass der
betreffenden Verordnungen ins Auge gefasst und sich bemüht,
wenigstens einige kurze Leitpunkte dem rechtsprechenden Be-
amten in die Hand zu geben. Freilich ist auch hier von einer
besonderen Strafrechtskodifikation keine Rede, es wird einfach in
einem einzigen Paragraphen ($ 2) angeordnet:
Die Strafverfolgung ist nur zulässig wegen Handlungen,
welche nach den Gesetzen des Deutschen Reiches als Ver-
brechen oder als Vergehen strafbar sind.
Aber es hat dies jedenfalls den Vorteil, dass wenigstens
einer vollkommen willkürlichen Rechtsprechung, besonders dem
Erfinden neuer Straftaten, durch den Richter vorgebeugt wird "®.
Da 8 2 nur die Verbrechenstatbestände, nicht die Straf-
drohungen des Reichsstrafgesetzbuchs für das Schutzgebiet rezi-
pierte, so trifft die Verordnung einige weitere Bestimmungen in
Bezug auf Strafart und Strafmass. Danach werden bedroht:
Mit der Todesstrafe: das vollendete Verbrechen des Mordes
oder Totschlages, die Brandstiftung im Falle des & 307 No.1
1 In einem Bericht der Direktion der Neuguineakompagnie an die
Kolonialabteilung d.d.7. Juli 1896 heisst es: „Nach unserer Ansicht hat die
frühzeitige gesetzliche Regelung des Strafrechts in Bezug auf die Eingebo-
renen den grossen Nutzen gehabt, dass die Ahndung unerlaubter Handlungen
der Willkür, der oft ungezügelten Leidenschaft den Beamten entzogen und
auf eine feste Grundlage gestellt ist.“