Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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über dem einzelnen, sondern nur absolute Pflichten des Staates. Dessen- 
ungeachtet habe es einen guten und praktisch wichtigen Sinn, zwischen sub- 
jektiven öffentlichen Rechten und blossen Reflexwirkungen des öffentlichen 
Rechts zu unterscheiden; die ersteren seien dann gegeben, wenn sie pro- 
zessualisch geltend gemacht werden können. Der begriffliche Gegensatz soll 
also lediglich durch diese äusserliche Zutat, die Art der Geltendmachung 
und des Schutzes gegeben sein. Der Verf. übersieht hierbei, dass es im 
Staat auch Spruchbehörden geben kann, welche lediglich die Auslegung ob- 
jektiver Rechtsregeln zur Aufgabe haben. In einem Staat entscheiden z. B. 
bisher über die Anwendung des Zolltarifs die Zollverwaltungsbehörden; es gibt 
also kein subjektives Recht des einzelnen auf die richtige Erhebung des 
Zolles; jetzt wird ein Tarifamt eingerichtet; der einzelne kann gegen die 
Entscheidung der Verwaltungsbehörde an dieses Amt sich mit einem Rechts- 
mittel wenden; flugs entsteht für ihn das subjektive Recht, den Zoll nach 
der richtigen Tarifnummer zu zahlen, während dies bisher nur eine Reflex- 
wirkung war. Das Wahlrecht ist eine Reflexwirkung des öffentlichen Rechts 
in den Staaten, in welchen es kein Gericht gibt, welches zu entscheiden hat, 
ob im einzelnen Falle die Voraussetzungen des Wahlrechts usw. gegeben 
sind; wird eine Behörde eingesetzt, welche auf Antrag eines Interessenten 
darüber ein Verdikt abzugeben hat, so verwandeln sich die Reflexwirkungen 
in subjektive Rechte. Die Gemeinden haben subjektive Rechte gegen den 
Staat, denn sie können vor den Verwaltungsgerichten klagen; die deutschen 
Einzelstaaten aber haben keine subjektiven Öffentlichen Rechte gegen das 
Reich, denn es gibt kein Gericht, bei welchem sie sie geltend machen 
können! Der Monarch und der thronfolgeberechtigte Agnat hat kein sub- 
jektives Recht auf den Thron, denn er kann es vor keinem Gericht ein- 
klagen; wohl aber der Kommunalbeamte, dem eine Klage vor dem Ver- 
waltungsgericht gewährt ist, wenn ihm sein Amt widerrechtlich entzogen 
wird. Ich glaube nicht, dass diese Unterscheidung ein befriedigendes Re- 
sultat gibt. 
Ich habe im vorstehenden mich auf die wichtigsten Punkte beschränkt, 
in denen ich die Ansichten des Verf. für unrichtig halte; ein Eingehen auf 
alle Einzelheiten, in denen ich anderer Meinung bin, würde die Grenzen 
einer Besprechung überschreiten. Laband. 
Alfredo Bartolomei, Prof. nell’ Universita di Perugia, Diritto pubblico 
e teoria della conoscenza. (Annali dell’ Universitä di Perugia. 
Nuova Serie Vol. I. Fasc. 2—3. Anno 1903.) 56 pag. 
Einer der scharfsinnigsten italienischen Staatsrechtslehrer gibt in 
dieser Abhandlung einen Beitrag zur juristischen Erkenntnislehre oder 
Methodologie in Anwendung auf das Staatsrecht. Er behandelt den Gegen- 
satz der soziologischen und der juristischen Methode. Nachdem
	        
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