Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Der Verf. geht hierauf zu einer scharfen Kritik abweichender An- 
sichten über, zunächst der von DssLANDrREs erfundenen „historisch-kritischen“ 
Methode, ein Schlagwort, mit welchem auch in der neuesten deutschen 
staatsrechtlichen Literatur Unfug getrieben wird, der aber bisher freilich 
noch keinen grossen Schaden angerichtet hat. Ebenso erklärt sich der 
Verf. mit Recht gegen die einfache und kritiklose Uebertragung privat- 
rechtlicher Begriffe auf Verhältnisse des Öffentlichen Rechts; namentlich 
aber bekämpft er in glänzender Ausführung den Historismus im Recht und 
er zeigt bei aller Anerkennung des selbständigen Wertes, welchen die Er- 
forschung der Rechtsgeschichte hat, den unheilvollen und zerstörenden Ein- 
fluss, welchen die Verquickung derselben mit der Dogmatik eines gegebenen 
positiven Rechts haben muss. Endlich fordert er auch unter Bekämpfung 
von Dusvst eine Fernhaltung von rechtsphilosophischen, ethischen Idealen 
von der dogmatischen Erkenntnis der bestehenden Rechtssätze. 
Auf diese vortrefflichen Ausführungen über die von der Rechts- 
dogmatik zu befolgende Methode schliesst sich eine Erörterung über das 
Wesen des Staates, welche eine scharfe Bekämpfung der Lehre von der 
juristischen Persönlichkeit des Staates enthält. Der Verf. geht von dem 
Grundsatz aus, dass das Wesen des Rechts in seiner Erzwingbarkeit besteht 
und eine Abgrenzung der Willensmacht ist; dass ferner das Wesen des 
Staates in seiner Souveränität, d. h. seiner unbeschränkten und unbeschränk- 
baren Herrschaft zu sehen ist und er schliesst daraus, dass der Staat nicht 
Träger von bestimmten begrenzten Rechten und Pflichten, also kein Rechts- 
subjekt, sein könne; die Souveränität des Staates sei ein reines Faktum (wie 
der Besitz), welches nicht die Folge einer Rechtsordnung sein könne, son- 
dern ihre tatsächliche Voraussetzung sei. Der Staat sei vielmehr ein 
Komplex von Rechtsbeziehungen zwischen seinen Organen zueinander und 
zu seinen Untertanen. Den Einwand, dass die Staaten in ihren internatio- 
nalen Beziehungen als Rechtssubjekte in Rechtsverhältnisse zueinander 
treten, sucht er damit abzuweisen, dass er dem Völkerrecht den Charakter 
eines wirklichen Rechts abspricht, weil es nicht erzwingbar sei, und weil 
die Uebertragung völkerrechtlicher Sätze auf staatsrechtliche Verhältnisse 
unzulässig sei. Es handelt sich aber nicht um eine solche; sondern nur 
darum, dass das rechtliche Wesen des Staates als Rechtssubjekt in den 
völkerrechtlichen Beziehungen mit besonderer Deutlichkeit und mit un- 
bestreitbaren Wirkungen in die Erscheinung tritt. Auch den Einwand, dass 
die Persönlichkeit des Staates in seiner Kontinuität und zeitlichen Identität 
trotz des Wechsels seiner Organe und Untertanen sich zeige, weist der Verf. 
mit der nichtssagenden Bemerkung ab, dass diese Kontinuität für die dog- 
matische Konstruktion nicht in Betracht komme! Es würde hier zu weit 
le droit constitutionnel et de droit public general de M. Saripolos, Toulouse 
1904, über das Verhältnis des Staatsrechts zur Politik.
	        
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