Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Bezüglich Art und Höhe der Strafe nimmt die Anweisung 
auf die betreffenden Gesetze und Verordnungen Bezug, lässt 
jedoch die Todesstrafe in allen Fällen zu, in welchen nach den 
Reichsgesetzen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe er- 
kannt werden kann, ferner in den Fällen der 88 234 und 315 
RStGB sowie in den Fällen der 88 176 und 177, wenn die 
Handlung zum Schaden einer weissen Person begangen wurde, 
ausserdem bei bewaffnetem Angriff gegen einen in Ausübung 
seines Amtes begriffenen weissen Beamten. 
Das Zuerkennen einer Busse an den Verletzten oder dessen 
Angehörige ist ebenfalls bei allen strafbaren Handlungen vor- 
gesehen. 
Ausserdem enthält die Dienstvorschrift noch eine dem Reichs- 
strafrecht fremde Strafdrohung. $ 4 bestimmt: 
Farbige Zeugen oder Sachverständige, die vorsätzlich vor 
Gericht falsch aussagen, sind wegen falscher Aussage vor Ge- 
richt angemessen zu bestrafen. 
Auf den gleichen Grundsätzen beruht die Chinesenverord- 
nung für Kiautschou, nur dass dort, entsprechend der höheren 
Kulturstufe der eingeborenen Bevölkerung, auch dem chinesi- 
schen Rechte Rechnung getragen ist. & 5 bestimmt: 
Alle Handlungen, welche 
1, durch Verordnung des Gouverneurs mit Strafe bedroht sind, 
2, nach den Gesetzen des Deutschen Reiches den Tatbestand 
eines gegen das Reich, sowie gegen Gesundheit, Leben und 
Freiheit eines andern gerichteten Verbrechens und Ver- 
gehens, oder 
Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und 
Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; 2.... 
*2 & 15 Abs. 2: Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder 
für einzelne Teile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende 
Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis 
bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände 
anzuordnen.
	        
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