3. den Tatbestand einer Uebertretung enthalten, welche im
Interesse öffentlicher Ordnung unter Strafe gestellt ist, oder
4. im chinesischen Reiche mit Strafe belegt werden,
sind strafbar.
Im übrigen sind die Anordnungen über Strafart und Straf-
vollzug in Uebereinstimmung mit dem in den übrigen Schutz-
gebieten geltenden, nur dass in China auch die vorläufige Ent-
lassung bei guter Führung nach zur Hälfte verbüsster Strafe ??
und — ein Institut, was, soviel mir bekannt, bis jetzt nur in
Tasmania eingeführt war — anstatt der bedingten Begnadigung bei
der ersten Bestrafung die Sicherheitsleistung für künftiges W ohl-
verhalten eingeführt ist. Ausserdem kennt die Verordnung noch
eine Einrichtung, welche aus den chinesischen Rechtsanschau-
ungen heraus begreiflich erscheinen mag, aber für eine euro-
päische Verordnung doch etwas eigenartig anmutet: für die
Handlungen jugendlicher Personen kann nach 8 7 der Verordnung
der Vater, ältere Bruder, Vormund oder diejenige Person zu
einer Strafe verurteilt werden, deren Obhut der jugendliche Ver-
brecher anvertraut ist *®.
Endlich ist noch eines Gesetzes zu gedenken, welches, ob-
schon eigentlich für die Farbigen des ostafrikanischen Schutz-
gebietes erlassen und zugeschnitten, ebenso wie die ganze übrige
Reichsgesetzgebung, auf Farbige keine Anwendung findet: das
Gesetz über Sklavenraub und Sklavenhandel vom 28. Juli 1895.
Es wird überaus selten vorkommen, dass ein Weisser sich gegen
dieses Gesetz verfehlt. In der Regel sind die Sklavenhändler und
Führer der Sklavenraubzüge Araber, und es dürfte sich heute
auch kaum ein europäischer Kapitän mehr bereit finden, Sklaven
23 Ebenso in Neuguinea nach $ 7c—e der Ausführungsbestimmungen
zur Eingeborenenstrafverordnung.
2* Eine Analogie findet sich im bayerischen Forstgesetz, wo der Gewalt-
haber auch für die gegen den Minderjährigen erkaunten Geldstrafen haftet.