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unbefriedigender ist nach doppelter Richtung: er ist buntscheckig
und lückenhaft.
In dieser Erkenntnis wurde in der Kolonialabteilung des Aus-
wärtigen Amtes bereits im Jahre 1896 der Entwurf einer Ver-
ordnung über die Strafrechtspflege für die Eingeborenen in den
deutschen Schutzgebieten ausgearbeitet, von einem Ausschuss und
dem Plenum des Kolonialrates durchberaten, und demnächst den
(Gouverneuren sämtlicher deutscher Schutzgebiete (mit Ausnahme
von Kiautschou, welches bekanntlich dem Reichsmarineamt unter-
steht) zur Begutachtung vorgelegt. Leider sind die eingegangenen
Aeusserungen im allgemeinen für den Entwurf wenig günstig aus-
gefallen, die meisten Beamten haben sich gegen die Regelung
ausgesprochen und nur für Kamerun konnte auf dieser Basis eine
Verordnung in Aussicht genommen werden °?®,
Es kann nicht meine Aufgabe sein, diesen Entwurf im Wort-
laute mitzuteilen, noch weniger, ihn kritisch zu besprechen, ich
werde jedoch im folgenden, wenn ich — gestützt auf die mir
vorliegenden zahlreichen A eusserungen hervorragender Kenner ko-
lonialer Verhältnisse, — den Versuch unternehme, die Anforde-
rungen an eine derartige Verordnung ganz allgemein zu ent-
wickeln, wiederholt Gelegenheit haben, auf denselben zurück-
zugreifen.
Die grösste Schwierigkeit bei der Schaffung eines Straf-
rechts für die Eingeborenen liegt meines Erachtens nicht in der
322 Auch von diesem Gedanken ist man, wie ich aus der dem Reichs-
tag vorgelegten Denkschrift zum Etat 1903/04 ersehe, wieder zurück-
gekommen. Es heisst dort auf S. 48: „Die Erhebungen, die nach der Rich-
tung angestellt sind, ob eine Kodifizierung des Eingeborenen-Strafrechts
schon jetzt wünschenswert oder erforderlich erscheint, haben zu dem Er-
gebnis geführt, dass eine derartige schriftliche Fixierung des Rechtes mit
Rücksicht auf die in den einzelnen Bezirken sehr verschiedenartigen, noch
völlig unausgeglichenen Landessitten und die mangelhaften Verkehrsverhält-
nisse zurzeit jedenfalls noch auf unübersteigliche Schwierigkeiten stossen
würde und daher vorläufig noch als verfrüht bezeichnet werden muss.“