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sein, dass die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessord-
nung dort mit der durch die andere Gerichtsverfassung gebotenen
Abweichung zur Einführung empfohlen werden. Die Kolonien
bedürfen, und zwar alle in gleicher Weise, eines Verfahrens,
welches nicht nur gerechte, sondern vor allem rasche und ener-
gische Strafrechtspflege gewährleistet. Ich bin der festen Ueber-
zeugung, dass die moralische Einbusse, welche die deutsche Re-
gierung durch einen (natürlich tunlichst zu meidenden) Justiz-
mord erleidet, lange nicht so gross ist als der Schaden, welchen
ihr eine bedächtige und vorsichtige Rechtsprechung, die allzuoft
einen Schuldigen mangels ausreichender Beweise entrinnen lässt,
zufügen kann. Deshalb tunlichst kein Vorverfahren, Anberau-
mung der Hauptverhandlung unmittelbar, wenn es irgend angeht,
einige Tage, nachdem dem Richter der oder die der Tat Ver-
dächtigen bekannt geworden sind; die Verhandlung selbst mög-
lichst kurz, frei von allen unnützen Schreibereien und Formalien,
jedoch in breitester Oeffentlichkeit und möglichst eindrucksvoll.
Der Parteiprozess, den unsere Strafprozessordnung durchzuführen
sucht, ist schon mit Rücksicht auf die Personalverhältnisse inso-
lange undurchführbar, als wir nicht, wie die Holländer in Nieder-
ländisch-Indien, eingeborene Beamte herangezogen haben, die das
Amt des öffentlichen Anklägers übernehmen können. Dadurch
soll aber der Farbige keineswegs zum blossen Prozessobjekt
herabgedrückt werden, ein gewissenhafter Richter wird und muss
es zu vereinbaren wissen, nicht nur das, was zu Ungunsten, son-
dern auch alles, was zu Gunsten des Angeklagten spricht, zu
berücksichtigen.
Ausserdem soll es dem Eingeborenen unbedingt gestattet
sein, sich einen Verteidiger zu wählen, ihm bei todeswürdigem
Verbrechen auch wenn möglich ein weisser Verteidiger bestellt
werden. Dagegen dürfte es vollkommen untunlich sein, dem
Angeklagten in der Beischaffung der Beweise freie Hand zu
lassen, anstatt Zeugen, die Kenntnis zur Sache haben, würde