Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

der Farbige seine ganze Freundschaft und Sippschaft zur Ge- 
richtsstelle bringen ®®. 
Aeusserst geteilt sind die Ansichten über die Frage, ob in 
Eingeborenenstrafsachen Rechtsmittel zuzulassen sind oder nicht. 
So bemerkt der Landeshauptmann von Togo gegen den Entwurf, 
welcher in Uebereinstimmung mit dem jetzt geltenden Recht 
Rechtsmittel ausschliesst, dagegen für alle auf höhere Strafe 
lautenden Urteile die Bestätigung des Gouverneurs verlangt: 
„Die Ausschliessungen jedes Rechtsmittels gegen die Ent- 
scheidungen des Gerichts halte ich für bedenklich und jedenfalls 
nicht für geboten. 
Das Ansehen des Richters leidet nicht darunter, dass die 
Eingeborenen davon Kenntnis haben, dass eine höhere Instanz 
über ihm steht. Zuweilen wird der Richter sogar in diesem 
Bewusstsein mit grösserer Unbefangenheit seiner Ueberzeugung 
folgen, als er es in dem Bewusstsein, über das Schicksal des Ver- 
brechers endgültig zu entscheiden, tun würde. Für das Vorhanden- 
sein einer zweiten Instanz spricht wenigstens in hiesigem Schutz- 
gebiete die ungeheure Verlogenheit der Eingeborenen. Diese 
führt häufig genug dahin, dass der Richter die Ueberzeugung 
von der Wahrhaftigkeit einer von allen Seiten übereinstimmend 
abgegebenen Darstellung gewinnt, während ihm tatsächlich ein 
dichtes Lügengewebe aufgetischt worden ist, wobei der Verdacht 
der Lüge deshalb nicht Raum gewinnt, weil jede psychologische 
Erklärung für deren Entstehen fehlt. Natürlich sind aber irr- 
tümliche Entscheidungen unter solchen Umständen auch bei ge- 
wissenhaftem Vorgehen nicht ausgeschlossen.“ 
Auf den gleichen Standpunkt hat sich der Ausschuss des 
Kolonialrates gestellt, der wenigstens für die schwereren Straf- 
taten Rechtsmittel verlangt. 
Nun lässt sich ja einzelnen der zu Gunsten der Berufung 
  
»° Vgl. die Anmerkung 17.
	        
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