Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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angeführten Gründe ein gewisses Gewicht nicht bestreiten. Je- 
doch möchte ich dagegen vor allem auf das ganz gering ent- 
wickelte Gedächtnis der meisten Eingeborenen hinweisen. Wenn 
man bedenkt, welche Schwierigkeiten schon bei uns heute die 
Wiederholung der Hauptverhandlung nach Monaten bereitet, be- 
rücksichtigt, wie oft dort, wo doch die Verhältnisse ungleich 
günstiger sind, die Zeugen versagen, wenn man dazu die erheb- 
lichen Schwierigkeiten nimmt, welche in den räumlichen und Ver- 
kehrsverhältnissen liegen und eine Hauptverhandlung vor einem 
gemeinsamen Obergericht vielfach geradezu unmöglich machen, 
wird man das bisherige System unbedingt für das zweckmässigere, 
ja einzig mögliche halten. Wo die Eingeborenen wirklich so 
verlogen sind, dass eine einwandfreie Entscheidung erschwert 
scheint, da wird ein Rechtsmittel nichts ändern können. Denn 
zweifellos wird man dem Richter der oberen Instanz genau das 
gleiche Lügengewebe vorsetzen. 
Den Hauptzweck einer höheren Instanz in der Eingeborenen- 
rechtspflege möchte ich überhaupt darin erblicken, dass inner- 
halb ein und desselben Schutzgebietes nach einheitlichen Grund- 
sätzen judiziert, insbesondere beim Strafausmass eine gewisse 
Gleichförmigkeit beobachtet wird. Dies wird aber durch die bis- 
herige Uebung: Bestätigung der Urteile durch den Gouverneur, in 
ausreichender Weise ermöglicht. Demselben muss die Möglich- 
keit freistehen, jedes Urteil sowohl selbst abzuändern als auch 
die Sache zu nochmaliger Verhandlung zurückzuverweisen, wobei 
jedoch von letzterer Befugnis im Interesse eines schleunigen Ver- 
fahrens ein möglichst sparsamer Gebrauch zu machen wäre. 
Dass durch die Bestätigung die Schnelligkeit des Strafvoll- 
zuges gehemmt werden könnte, ist nicht zu besorgen, in Frage 
kommen sollen nur Urteile, in welchen auf Freiheitsstrafen über 
sechs Monate erkannt wurde; hier kann mit der Strafvollstreckung 
jedenfalls unbedenklich sofort nach gefälltem Urteil begonnen 
werden, so dass ein Aufschub eigentlich nur für die Todesstrafe
	        
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