Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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in Frage käme. Und auch hier muss der Beamte die Möglich- 
keit haben, in Fällen von Aufruhr u. dgl., wo es geboten ist, 
ein Exempel zu statuieren, unverzüglich die Exekution vorzu- 
nehmen. 
Ein Bedenken lässt sich bei der gegenwärtigen Rechtsübung 
allerdings nicht leugnen; es mag wohl vorkommen, dass einzelne 
Richter, um der lästigen Nachkontrolle aus dem Wege zu gehen, 
nur ausnahmsweise auf höhere Strafe erkennen und dadurch die 
Energie der Strafverfolgung leidet“. Es ist deshalb auch in der 
Kolonialabteilung schon wiederholt erwogen worden, das Straf- 
mass, von welchem beginnend die Bestätigung eintreten soll, 
herabzusetzen. Ferner bestehen Erwägungen, im Strafverfahren 
gegen Inder, welche sich durch besonders feines Rechtsgefühl 
auszeichnen sollen, eine Berufung einzuführen. 
Zu ungleich grösseren Schwierigkeiten als der Strafprozess 
geben die Vorschriften des materiellen Strafrechts Anlass. Es soll 
hier von dem allgemeinen Teil, von dem System der Strafen und 
deren Vollzug vollständig abgesehen werden, da hier eine, wenn 
auch vom Reichsstrafgesetzbuch abweichende, so doch für alle 
Schutzgebiete übereinstimmende Regelung kaum irgend welchem 
Bedenken begegnen dürfte. 
Nicht das gleiche kann von dem besonderen Teile des Straf- 
rechts behauptet werden. Der Ausschuss des Kolonialrates war 
hier „einmütig der Ansicht, dass die Angelegenheit nicht gleich- 
förmig für alle Schutzgebiete geordnet werden könne, sondern 
dass die Rücksichtnahme, welche die Verschiedenheit der Rasse 
und des Bildungsgrades, der religiösen, sittlichen und rechtlichen 
Anschauungen und Gewohnheiten der Eingeborenen bedinge, . . 
6a Eine Bestätigung konnte in der der Denkschrift beigefügten Statistik 
gefunden werden. Danach kamen im Berichtsjahr 1902/03 in Ostafrika auf 
8850 Strafurteile nur 771, die der Bestätigung bedurften, in allen andern 
Fällen wurde auf eine geringere Strafe erkannt.
	        
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