Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

_7 —_ 
Raum gelassen werden müsse, und dass es sich demnach nur 
darum handeln könne, allgemeine Grundsätze ... . aufzustellen, 
bei deren Anwendung eine gewisse Freiheit der Bewegung mög- 
lich bleibe.“ 
In dem gleichen Berichte heisst es dann weiter: 
„Solle das Strafrecht seinen Zweck erfüllen, d. h. solle es 
nicht bloss dem Verletzten eine Sühne verschaffen, von der Be- 
gehung neuer Straftaten abschrecken, sondern auch in dem Täter 
das Bewusstsein des Unrechts und der Strafwürdigkeit seines 
Tuns erwecken, so müsse es auf die besonderen Lebensverhält- 
nisse der Bevölkerung, auf das, was sie für recht und unrecht 
ansehen, sowie auf den Stand ihrer Sitten und Gewohnheiten 
Rücksicht nehmen und sich ihnen in gewissem Umfange an- 
passen.“ 
Dies könnte nun zu der Meinung verleiten, dass schlechter- 
dings die Anwendung von Personalstatuten das Zweckmässigste 
und deshalb eine gemeinsame Regelung des Eingeborenenstraf- 
rechts überhaupt untunlich wäre oder vielmehr sich auf die 
Hauptgrundsätze des Verfahrens zu beschränken hätte. 
Dahin geht denn auch in der Tat die Anschauung, welche 
seither in den meisten Aeusserungen über die vorliegende Frage 
vertreten wurde, und als der Entwurf mit diesem Prinzip zu 
brechen und in Art. 2°” wenigstens eine Grundlinie für das 
materielle Strafrecht festzulegen suchte, da stiess er von seiten 
®7” Art. 2: Handlungen, welche nach dem deutschen Strafgesetzbuch den 
Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens darstellen, sind strafbar. 
Ausgeschieden werden können Straftaten, welche zwar unter diesen Begriff 
fallen, aber nach den Sitten und religiösen Anschauungen der Eingeborenen 
einen Rechtsbruch oder ein strafbares Unrecht nicht darstellen; sie sind ent- 
weder straflos zu stellen oder mit Strafen, welche nach Art oder Umfang 
geringer sind als die im Strafgesetzbuch angedrohten, zu belegen. 
Anderseits ist es zulässig, neben den durch das Strafgesetzbuch betroffenen 
Verbrechen und Vergehen Handlungen, welche darin nicht vorgesehen, aber 
nach den besonderen Verhältnissen der einzelnen Schutzgebiete als straf- 
würdig anzusehen sind, unter Strafe zu stellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.