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der Kolonialbeamten fast allseitig auf den entschiedensten Wider-
spruch.
Soweit dieser Widerspruch sich darauf beschränkt, dass die
Kolonialbeamten überhaupt eine Einengung durch Gesetze per-
horreszieren und es vorziehen, nach allgemeinem Rechtsgefühl zu
entscheiden, ist derselbe ohne weiteres zurückzuweisen. Es wurde
schon eingangs darauf hingewiesen, dass kein Zweig unserer
Rechtspflege so sehr wie das Strafrecht geeignet erscheint, die
Bevölkerung zu erziehen, europäische Kultur zu verbreiten. Aber
dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Rechtsprechung
eine gewisse Stetigkeit aufweist, die unabhängig von den Leiden-
schaften, den persönlichen Anschauungen über gut und böse und
dem oft durchaus nicht über allen Zweifeln erhabenen Rechts-
gefühl der juristisch nicht vorgebildeten Beamten der Bevölke-
rung feste, unverrückbare Normen setzt®®. Man hat im Ausschuss
darauf hingewiesen, dass alle Verhältnisse noch in so ständiger
Fluktuation seien, dass eine Regelung zum mindesten verfrüht
sei. Gewiss nicht! Gerade in dem Schwanken und Wechseln
der Meinungen soll die staatliche Norm der Damm sein, der der
Bewegung Richtung und Ziel weist; natürlich werden wir nicht
jetzt schon dort ein Strafgesetzbuch mit detaillierten juristischen
Definitionen schaffen, der Beamte könnte nichts damit anfangen;
wir werden auch nicht festgewurzelte Gewohnheiten mit Feuer
und Schwert ausrotten, das hiesse jede kolonisatorische Arbeit
im Keime vernichten. Wohl aber können wir auf die Eingeborenen
schon jetzt einen sanften Druck ausüben, der, stärker und stärker
8 Vgl. die Anmerkung 19, ferner noch die Aeusserung des kaiser-
lichen Bezirksrichters zu Duala vom 15. Juli 1901 (Drucksachen des Kolonial-
rates Per. VI No. 2): „Der gegenwärtige Rechtszustand krankt vor allem
daran, dass die Rechtsprechung fast vollständig dem Ermessen des betreffenden
Beamten überlassen ist und daher ganz von dessen persönlichen Anschauungen
über gut und böse abhängt... der Mangel einer gleichmässigen, steten
Rechtsprechung ist aber das grösste Hindernis für das Eindringen unserer
Rechtsanschauungen bei den Eingeborenen.“