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ZORNS, wie man sieht, sehr weitgehende Folgerungen aus
dem Prinzip der in Preussen herrschenden deutschen Geschäfts-
sprache der Behörden haben in den Reihen seiner Fachgenossen
nur wenig Anklang gefunden. Die meisten Staatsrechtstheoretiker,
welche sich nach ihm zur Sache äusserten, verhalten sich viel-
mehr ablehnend gegenüber seiner Auffassung, so neben GERHARD
ANnSCHÜTZ !” namentlich Hans PAALZowW '® und EpuArD HUr-
RICH. '* Dagegen nahm die preussische Regierung zufolge der
Zornschen Aufsätze den Kampf gegen die Praxis des Oberver-
waltungsgerichts noch einmal auf. Erneut wurden die Behörden
angewiesen, politische Versammlungen, in denen polnisch ver-
handelt werde, aufzulösen. Auf die Interpellation, welche darauf-
hin mit vorauszusehender Promptheit am 7. Mai 1902 im preus-
sischen Abgeordnetenhause erfolgte ° und von dem Abgeoräneten
Faltin begründet wurde, erwiderte der Minister des Innern,
Freiherr von Hammerstein, es könne, wie das schon ein Beschluss
der 2. Kammer aus dem Jahre 1849 schlagend beweise !‘, aus
dem Schweigen der Verfassung über die preussische Staats-
sprache nicht gefolgert werden, dass die nicht deutsch sprechen-
den Preussen ein besonderes Recht auf ihre Sprache hätten.
Dagegen dürfe das verfassungsmässig allen Preussen gewähr-
leistete Versammlungsrecht nicht zu Gunsten einer Minderheit
fremdsprachiger Personen verkümmert werden; dies aber würde
der Fall sein, wenn in öffentlichen, mit politischen Gegenständen
befassten Versammlungen durch Wahl einer fremden Sprache
1? In einer Besprechnng des 1. Erg.Bandes der KampTz’schen Recht-
sprechung des OVG’s. 1901: Preuss. Verwaltungsblatt Bd. 23. S. 251. Ann. 3.
(Jahrg. 1901/2 Nr. 16) und im Literarischen Zentralblatt 1902 Sp. 1461.
13 Zur Polenfrage. Zwei Rechtsgutachten. Berlin 1902.
1% Die Sprachenfreiheit in Öffentlichen Versammlungen nach preussi-
schem Recht. Ein Gutachten zur Polenfrage. Königsberg i. Pr. 1903.
‘ Vgl. Sten. Ber. üb. d. Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 1902.
Bd. 5. 8. 5411.
18 Gemeint ist die Ablehnung des Antrages OSTERRATH. Vgl. unten 8. 36.