Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwanzigster Band. (20)

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fach als die einzige Grundlage für das Benutzungsrecht der 
Strassenanlieger angesehen wird (vgl. u. a. v. BLUME S. 103), 
wäre hierfür ganz ungeeignet; man müsste denn etwa die berück- 
sichtigenswerten Fälle kasuistisch einzufangen suchen. Die ge- 
setzgebenden Faktoren haben daher gut getan, in ausdrücklicher 
Formulierung ihrer übereinstimmenden Ansicht die erwähnte, auf 
das Verhalten der öffentl. Verwaltung gegenüber den Anbauenden 
gegründete Auffassung der Vorschrift zugrunde zu legen und damit 
die ganze reiche Judikatur des französischen Staatsrats und des 
R.G. aufrechtzuhalten und die gebührende Begrenzung des ge- 
setzlich anerkannten Rechtes zu sichern!. — Man hat in der 
Annahme eines Entschädigungsanspruchs der Strassenanlieger 
eine unbillige Bereicherung derselben gefunden, da sie ja auch 
1 So wird Entschädigung z. B. nicht gewährt, wenn eine bisher durch- 
gehende Strasse (etwa infolge Durchquerung mit einem Eisenbahndamnı) 
zur Sackgasse wird, oder wenn durch Abzweigung einer neu angelegten 
Strasse eine bestehende Strasse zum Nachteil der dortigen Geschäftshäuser 
ihren bisherigen lebhaften Verkehr verliert. Denn die Möglichkeitder 
Benutzung der Strasse zum Zwecke des Verkehrs auf dem Strassen- 
netze wird dadurch nicht berührt. Nur diese Benutzungsunmöglichkeit in 
dem bisherigen Umfange, nicht die Erhaltung des Strassennetzes in seinem 
bisherigen Verlaufe an sich wird aber als Gegenstand eines Rechtes ange- 
sehen. Vom Standpunkte der blossen Billigkeit könnte man geneigt 
sein, auch in solchen Fällen Entschädigung zu gewähren, und vom Stand- 
punkte des Gemeingebrauchs würde wenigstens die Umwandelung 
der Strasse in eine Sackgasse, und zwar nicht nur für die unmittelbaren 
Anlieger, sondern auch unter Umständen für die Anwohner einer einmün- 
denden Seitenstrasse oder gar noch entfernterer Strassen als Beeinträchti- 
gung anzusehen sein. Dagegen konnte, worauf es nach obigem allein an- 
kommt, die Zurverfügungstellung der Strassezum Anbau 
zwar als Gewähr für die der dermaligen Beschaffenheit der Strasse entspre- 
chende Kommunikationsmöglichkeit, Licht- und Luftzufuhr, nicht aber auch 
als die mit einer ordentlichen Gemeindepflege unvereinbarliche Gewähr für 
die Erhaltung des Strassennetzes inseinem dermaligen Verlaufe 
angesehen werden. Vgl. hierzu ausser der franz. Judikatur (Dalloz, suppl. 
au rep. v. travaux publics Nr. 1433, Perriquet, trait6 theorique et pratique 
des travaux publics, Il. Nr. 906 ff.) die Urt. des R.G. in Entsch. Bd. 25 
S. 242, Bd. 56 S. 101, in GrucHors Beitr. Bd. 36 S. 929, in J.W. 189 
S. 155, 1900 8. 167.