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zirk eines weiteren Kommunalverbandes er-
richtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach
Massgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des
Verbandes statutarisch geregelt werden.
2. Die Befugnis, ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht zu
errichten, steht hiernach an sich der (demeinde oder dem weiteren
Kommunalverbande zu. Beide können ihre Befugnis auch ver-
einigt ausüben und gemeinsam ein Gewerbe- oder Kaufmanns-
gericht errichten. Dies führt dann zur Bildung zusammen-
sesetzter Bezirke. Allerdings sehen die beiden Gesetze die
Errichtung eines gemeinsamen (xewerbe- oder Kaufmannsgerichts
wusdrücklich nur für mehrere kemeinden vor, indem $1
Abs. 3 des Gew.Ger.Ges., dem $1 Als. 3 des Kauf.(xer.Ges. in-
haltlich entspricht, bestimmt:
Abs. 3: Mehrere Gemeinden können sich durch
übereinstimmende Ortsstatuten zur Errichtung eines gemein-
samen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatuten ist die
höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das
Gewerbegericht seinen Sitz haben soll.
Aber damit sind die Fälle der zusammengesetzten Bezirke
nicht erschöpft. Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können näm-
lich auch noch errichtet werden einmal für die Bezirke meh-
rerer weiterer Kommunalverbände gemeinsam, so-
dann für die Bezirke eines oder mehrerer weiteren
Kommunalverbände gemeinsam miteiner oder
mehreren Gemeinden.
Aus der Fassung des mitgeteilten Abs. 4 „eines weiteren
IKommunalverbandes“ folgt keineswegs, dass die Errichtung eines
semeinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts für die Bezirke
mehrerer weiterer Kommunalverbände untersagt oder dass
die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts für eine Gemeinde
und einen weiteren Kommunalverband ausgeschlossen