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selben mit der Versammlung als solcher, nämlich zu ihrer Auf-
lösung. Dass hierbei der Beamte sich seiner Geschäftssprache,
d. h. des Deutschen, bedienen muss, ist selbstverständlich und
wird auch von niemand bestritten, gestattet aber keinen Rück-
schluss auf die Sprache, welche die Versammlung bei ihren Ver-
handlungen zu gebrauchen hat.
So kommen wir also von allen denkbaren Gesichtspunkten
aus immer wieder zu dem Ergebnis, dass in dem Streite um die
deutsche Versammlungssprache in Preussen das Oberverwaltungs-
gericht den korrekten Rechtsstandpunkt vertritt, und dass weder
aus dem allgemeinen Wesen des polizeilichen Aufsichtsrechts
noch aus dem Faktum der deutschen Geschäftssprache des preus-
sischen Staates Stützen für die Alleinherrschaft der deutschen
Versammlungssprache entnommen werden können. Nur in einem
Falle hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Auf-
lösung einer politischen Versammlung wegen Gebrauchs einer
Fremdsprache anerkannt, nämlich wenn das nichtdeutsche Idiom
in der erweisbaren Absicht Verwendung finde, um die polizei-
liche Aufsicht unmöglich zu machen. Grosse praktische Be-
deutung wird diese Distinktion freilich im Sinne der bisherigen
Verwaltungspraxis kaum zu entfalten vermögen, und jedenfalls
wird die gekünstelte Unterscheidung zwischen „privaten“ und
„öffentlichen“ Versammlungen in deutschsprachigen und in ge-
mischtsprachigen Gegenden, wie sie die Regierung in jüngster
Jıeit vorgenommen hat, um die Vereitelungsabsicht häufiger ver-
muten zu können, ihr nicht viel weiter helfen, das beweist
schon die Verwerfung auch dieser Auslegung durch das Jüngste
einschlägige Urteil unserer höchsten verwaltungsgerichtlichen
Instanz °, Es ist nun einmal nicht anders: was die Motive zum
(eschäftssprachengesetz als dessen Zweck bezeichneten, die
deutsche Nationalsprache als ein Wahrzeichen der Einheit des
e° Vgl. oben 8. 15.
68 Eintsch, Bd. 48 S. 441.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 4