Ber Johanniter · Orden.
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S. 38.
In Sonnenburg soll ein Muster-Krankenhaus errichtet werden.
8. 39.
In der Regel soll die Krankenpflege in den dem Orden unterworfenen Anstalten von keinen
Lohnpflegern verrichtet werden, sondern von Pflegern und Pflegerinnen, welche diesem Dienste sich
in freier Liebesthätigkeit widmen, und die nach abgelegter Prüfung als dienende Brüder und Schwestern
in den Orden aufgenommen werden und ein entsprechendes Ordens-Zeichen erhalten.
8. 40.
Alle jährlichen Beiträge sowie Eintrittsgelder und eimnalige Zahlungen von Ausländern rc.
fließen in die Kasse der Ordens-Balley, ausgenommen sind davon vie laufenden jährlichen Beiträge
derjenigen Ritter, welche einer Provinzial-Genossenschaft angehören.
8. 41.
Die Provinzial-Statuten müssen dem Kapitel zur Prüfung und Genehmigung, dem Herrenmeister
zur Bestätigung vorgelegt werden.
So geschehen Berlin, den 24. Juni 1853.
Im Kapitel des Herrenmeisters und der unterzeichneten Komthure, deren Stellvertretern und
der berufenen Rechts-Ritter der Balley Brandenburg des Johanniter-Ordens.
(gez.) Garl Prinz von Preußen.
(gez) Graf Henusiel von Dennersmark, v. Wrangel, General. Freih. v. Hiller. Graf zu Dohna-Schlobitten.
v. Rochew. v. Bodelschwingh. v. Massew. Freih. v. Ariesen. Graf Schweinitz- Cain. CF. Graf zu Stelberg.
Anhang.
Bekanntmachung.
L# Beschluß des Kapitels vom 23. Juni 1855 ist der §. 26 der Statuten der Balley Brandenburg
des Johanniter-Ordens d. d. Berlin, den 24. Juni 1853 aufgehoben worden und sollen an die
Stelle desselben die nachstehenden Festsetzungen treten:
„S. 26.
„Wer auf sein Ansuchen oder auf Vorschlag die Würde eines Ehrenritters empfängt,
hat als Eintrittsgeld dreihundert Thaler an die Kasse der Balley zu entrichten.“
Nachdem dieser Beschluß unter dem 17. September 1855 die Allerhöchste Bestätigung Seiner
Mgjestät des Königs erhalten hat, wird derselbe hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 22. September 1855.
Der Kanzler des Johanniter-Ordens.
(gez.) Graf zu Stolberg-Wernigerode.
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