Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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lagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Prozentsatze  ein
dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht  werden.  Die  Königlich
Bayerische  Regierung  wird  sich  im  Falle  des  Ankaufs  der  in  ihr  Staatsgebict
fallenden  Theilstrecke  der  Bahn  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  über
die  im  Interesse  der  einheitlichen  Fortsetzung  des  Betriebes  erforderlichen  Maßregeln
  verständigen.

Artikel  XlII.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preusßiischen
Regierung  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Marrgrün.

Die  Bedingungen  der  Mitbenutzung  werden  durch  die  beiderseitigen
Eisenbahnverwaltungen  in  einem  besonderen  Betriebsvertrage  festgesetzt  werden.
Artikel  XlII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  baldthunlichst
  in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Jannar  1897.

(L.  S.)  gez.  Dr.  Micke.  (L.  S.)  gez.  v.  Owalb.  (L.  S.)  gez.  Engelhardt.
(L.  S.)  gez.  Tehmann.