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lagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein
dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. Die Königlich
Bayerische Regierung wird sich im Falle des Ankaufs der in ihr Staatsgebict
fallenden Theilstrecke der Bahn mit der Königlich Preußischen Regierung über
die im Interesse der einheitlichen Fortsetzung des Betriebes erforderlichen Maßregeln
verständigen.
Artikel XlII.
Die Königlich Bayerische Regierung gestattet der Königlich Preusßiischen
Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Marrgrün.
Die Bedingungen der Mitbenutzung werden durch die beiderseitigen
Eisenbahnverwaltungen in einem besonderen Betriebsvertrage festgesetzt werden.
Artikel XlII.
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll baldthunlichst
in Berlin erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 30. Jannar 1897.
(L. S.) gez. Dr. Micke. (L. S.) gez. v. Owalb. (L. S.) gez. Engelhardt.
(L. S.) gez. Tehmann.