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oben (S. 249 f.) ausgeführt worden. Es ist an dieser Stelle nur
zu fragen, wie der Fall denn zutreffend zu entscheiden und
wie die an die Stelle der obigen tretende entgegengesetzte Entscheidung
zu begründen ist.
Auszugehen dürfte wiederum sein von dem privatrechtlichen
Eigentumsbegriff, der nach den Ausführungen
unter II am Schluss mit dem öffentlich -rechtlichen Eigentumsbegriff
identisch sein muss, da eine Unterscheidung an
sich widersinnig sein würde und auch durch keinen vernünftigen
innern Grund erfordert wird. Auch der privatrechtliche
Eigentumsbegriff schliesst nämlich in seiner modernen Entwicklung
in gewissen Fällen der Gefährdung fremder Interessen die unbeschränkte
Befugnis des Privateigentümers, mit der Sache nach
freiem Belieben zu verfahren, aus, und zwingt alsdann den
Privateigentümer zu billiger Rücksichtnahme auf die fremden,
mit den seinigen kollidierenden Interessen. So bestimmt z. B.
das neue Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch in $ 904 — wesentlich
in Uebereinstimmung mit der oben bereits besprochenen
landrechtlichen Bestimmung in $S$ 29—31, 18 —, dass
der Eigentümer einer Sache die Einwirkung eines Andern auf
diese Sachenicht verbieten darf, wenn diese Einwirkung
zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig und der
drohende Schaden gegenüber, dem aus der Einwirkung dem Eigentümer
entstehenden Schaden unverhältnismässig
gross ist. Im Gegensatz zu der landrechtlichen Bestimmung
wird indessen, entsprechend der modernen Rechtsentwicklung,
obschon hier eine rein gesetzliche Einschränkung des Eigentumsbegriffs
vorliegt, ausdrücklich hinzugefügt, dass der
Eigentümer Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen
kann.
Es ist nicht vollkommen zweifellos, ob $ 904 B.G.B. nur
das Verhältnis zwischen Privaten regelt, oder ob er auch auf
die hier in Frage kommenden Beziehungen zwischen dem Privat-Archiv
für öffentliches Recht. XXIL ıu, 2. 17