Contents : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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oben  (S.  249  f.)  ausgeführt  worden.  Es  ist  an  dieser  Stelle  nur
zu  fragen,  wie  der  Fall  denn  zutreffend  zu  entscheiden  und
wie  die  an  die  Stelle  der  obigen  tretende  entgegengesetzte  Entscheidung
  zu  begründen  ist.

Auszugehen  dürfte  wiederum  sein  von  dem  privatrechtlichen
  Eigentumsbegriff,  der  nach  den  Ausführungen
unter  II  am  Schluss  mit  dem  öffentlich  -rechtlichen  Eigentumsbegriff
  identisch  sein  muss,  da  eine  Unterscheidung  an
sich  widersinnig  sein  würde  und  auch  durch  keinen  vernünftigen
innern  Grund  erfordert  wird.  Auch  der  privatrechtliche
Eigentumsbegriff  schliesst  nämlich  in  seiner  modernen  Entwicklung
in  gewissen  Fällen  der  Gefährdung  fremder  Interessen  die  unbeschränkte
  Befugnis  des  Privateigentümers,  mit  der  Sache  nach
freiem  Belieben  zu  verfahren,  aus,  und  zwingt  alsdann  den
Privateigentümer  zu  billiger  Rücksichtnahme  auf  die  fremden,
mit  den  seinigen  kollidierenden  Interessen.  So  bestimmt  z.  B.
das  neue  Deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  $  904  —  wesentlich
  in  Uebereinstimmung  mit  der  oben  bereits  besprochenen
  landrechtlichen  Bestimmung  in  $S$  29—31,  18  —,  dass
der  Eigentümer  einer  Sache  die  Einwirkung  eines  Andern  auf
diese  Sachenicht  verbieten  darf,  wenn  diese  Einwirkung
zur  Abwendung  einer  gegenwärtigen  Gefahr  nötig  und  der
drohende  Schaden  gegenüber,  dem  aus  der  Einwirkung  dem  Eigentümer
  entstehenden  Schaden  unverhältnismässig
gross  ist.  Im  Gegensatz  zu  der  landrechtlichen  Bestimmung
wird  indessen,  entsprechend  der  modernen  Rechtsentwicklung,
obschon  hier  eine  rein  gesetzliche  Einschränkung  des  Eigentumsbegriffs
  vorliegt,  ausdrücklich  hinzugefügt,  dass  der
Eigentümer  Ersatz  des  ihm  entstehenden  Schadens  verlangen
  kann.

Es  ist  nicht  vollkommen  zweifellos,  ob  $  904  B.G.B.  nur
das  Verhältnis  zwischen  Privaten  regelt,  oder  ob  er  auch  auf
die  hier  in  Frage  kommenden  Beziehungen  zwischen  dem  Privat-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  XXIL  ıu,  2.  17