378 WVO Abschn. II. Von gezogenen Wechseln. Art. 81.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.“
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller,
Akzeptanten und Indossanten des Wechsels sowie einen jeden, wel-—
—
hängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung
oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des
Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 207 1190)
mit der Erhebung der Klage ein.
Der Artikel 80 ist aufgehoben durch Es# z. HGB 10./5.97, Art. 8 Nr. 2.
Er hatte gelautet:
„Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung der
Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen
die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten
geschehene Streitverkündung die Stelle der Klage.“
1 GVG 101 (s. oben S. 4).
CPO 592 l5551|. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse
geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
593 (556). Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse
geklagt werde.
Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder
einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. Im letzteren Falle muß
zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. 1
594 (5571. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung
zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte
Verhandlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen-595
[558]. Widerklagen sind nicht statthaft.
Als Beweismittel sind bezüglich der Acchtheit oder Unächtheit einer Urkunde,
sowie bezüglich anderer als der im § 592 (555]) erwähnten Thatsachen
nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden
erfolgen.
Die Leistung eines Eides ist durch Beweisschluß anzuordnen.
596 [569]. Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten
bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von dem
Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen
Verfahren anhängig bleibt.
597 [560]. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an
sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt,
ist der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen.
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender
Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitte n