Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

248  II.  Strafpolizei.

gesetzbuchs)  hinzuweisen  und  seinen  Uebertritt  über  die  Reichsgrenze,
geeignetenfalls  durch  Uebergabe  an  die  Behörde  des  ausländischen  Staates  5),
zu  bewirken.  Demnächst  hat  sie  die  Ausfertigungen  des  Transportzettels
mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  der  Ausgewiesene  auf  die  straf—
rechtlichen  Folgen  der  verbotswidrigen  Rückkehr  hingewiesen  worden  ist,
sowie  daß  und  zu  welchem  Zeitpunkte  er  die  Reichsgrenze  überschritten
hat.  War  dem  Ausgewiesenen  der  Seeweg  vorgeschrieben,  so  ist  die  Bescheinigung
  dahin  zu  fassen,  daß  und  zu  welchem  Zeitpunkte  der  Ausgewiesene
  die  Seereise  angetreten  hat.  Die  eine  Ausfertigung  des  Transportzettels
  ist,  nachdem  ihre  Ablieferung  dem  Transportführer  bescheinigt
worden,  bei  der  Grenzpolizeibehörde  zurückzubehalten,  die  andere  an  die
vollziehende  Behörde  zurückzusenden.

§  7.  Treten  Umstände  ein,  welche  die  Ausführung  des  bereits  eingeleiteten
  Transports  verhindern,  so  ist  der  Ausgewiesene  der  nächsten
Ortspolizeibehörde  zu  übergeben.  Diese  hat  ihn  in  Gewahrsam  zu  nehmen
und  ohne  Verzug  die  vollziehende  Behörde  zu  benachrichtigen.

Handelt  es  sich  um  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten,  so  ist  die
Ortspolizeibehörde  berechtigt,  den  Ausgewiesenen  der  vollziehenden  Behörde
wieder  zuzuführen,  sofern  nicht  binnen  angemessener  Frist  anderweite  An—
ordnung  über  den  Vollzug  der  Ausweisung  getroffen  wird.

Ausweisung  durch  Ertheilung  eines  Zwangpasses.“)

8  8.  Soll  die  Ausweisung  mittelst  Zwangspasses  erfolgen,  so  hat
die  ausweisende  Behörde  die  Reichsgrenzstation  zu  bestimmen,  über  welche
der  Ausgewiesene  sich  in  das  Ausland  zu  begeben  hat,  und  sofern  sie
die  Vollziehung  nicht  selbst  übernimmt,  die  damit  beauftragte  Behörde
zu  bezeichnen.

Die  Vorschrift  im  §  3  Abs.  3  u.  4  findet  entsprechende  Anwendung.

5)  Zu  diesem  Zwecke  muß  vorher  die  werden  und  sind  direkte  Eisenbahnfahr-Bereitwilligkeit
  dieser  Behörde  zur  An-  karten  dafür  erhältlich,  so  ist  für  den
nahme  des  Ausgewiesenen  festgestellt  Ausgewiesenen  eine  bis  zur  Landeswerden
  Vf.  20.  Jan.  73  (MB.  31),  grenze  durchgehende  Fahrkarte  zu  lösen
6.  Juni  75  (M.  158).  Siehe  Anm.  1.  und  ihm  beim  Antritt  der  Reise  aus-5)

  Die  Ausweisung  mittels  zwangs=  zuhändigen.  Außerdem  ist  er  mit
passes  soll  nur  in  solchen  Fällen  er=  einem  zur  Erreichung  des  Reiseziels
folgen,  in  denen  erwartet  werden  darf,  (des  angegebenen  Grenzortes)  hinlängdaß
  hierdurch  der  Erfolg  der  Maßregel  lichen  Zehrgelde  zu  versehen.  Ist  die
(das  tatsächliche  Verlassen  des  Staats=  Lösung  einer  Durchgangsfahrkarte  nicht
gebiets)  nicht  in  Frage  gestellt  wird.  möglich  oder  ein  Ubernachten  wäh-Der
  Auszuweisende  muß  hierbei  mit  rend  der  Reise  erforderlich,  so  ist  dem
den  nötigen  Reisemitteln  versehen  sein.  Ausgewiesenen  nur  eine  zur  Erreichung
Nötigenfalls  müssen  diese  von  der  die  der  nächsten  größeren  Umsteigestation,
Ausweisung  anordnenden  (vollziehenden)  von  wo  eine  unmittelbare  Fahrkarte
PolBeh.  vorgestreckt  werden.  Kann  die  bis  zur  Landesgrenze  erhältlich  ist,  oder
Reise  bis  zur  Landesgrenze  ohne  Uber=  zur  Erreichung  der  Ubernachtungsstation
nachten  in  einer  Fahrt  zurückgelegt  erforderliche  Fahrkarte  und  auch  nur