248 II. Strafpolizei.
gesetzbuchs) hinzuweisen und seinen Uebertritt über die Reichsgrenze,
geeignetenfalls durch Uebergabe an die Behörde des ausländischen Staates 5),
zu bewirken. Demnächst hat sie die Ausfertigungen des Transportzettels
mit der Bescheinigung zu versehen, daß der Ausgewiesene auf die straf—
rechtlichen Folgen der verbotswidrigen Rückkehr hingewiesen worden ist,
sowie daß und zu welchem Zeitpunkte er die Reichsgrenze überschritten
hat. War dem Ausgewiesenen der Seeweg vorgeschrieben, so ist die Bescheinigung
dahin zu fassen, daß und zu welchem Zeitpunkte der Ausgewiesene
die Seereise angetreten hat. Die eine Ausfertigung des Transportzettels
ist, nachdem ihre Ablieferung dem Transportführer bescheinigt
worden, bei der Grenzpolizeibehörde zurückzubehalten, die andere an die
vollziehende Behörde zurückzusenden.
§ 7. Treten Umstände ein, welche die Ausführung des bereits eingeleiteten
Transports verhindern, so ist der Ausgewiesene der nächsten
Ortspolizeibehörde zu übergeben. Diese hat ihn in Gewahrsam zu nehmen
und ohne Verzug die vollziehende Behörde zu benachrichtigen.
Handelt es sich um Behörden verschiedener Bundesstaaten, so ist die
Ortspolizeibehörde berechtigt, den Ausgewiesenen der vollziehenden Behörde
wieder zuzuführen, sofern nicht binnen angemessener Frist anderweite An—
ordnung über den Vollzug der Ausweisung getroffen wird.
Ausweisung durch Ertheilung eines Zwangpasses.“)
8 8. Soll die Ausweisung mittelst Zwangspasses erfolgen, so hat
die ausweisende Behörde die Reichsgrenzstation zu bestimmen, über welche
der Ausgewiesene sich in das Ausland zu begeben hat, und sofern sie
die Vollziehung nicht selbst übernimmt, die damit beauftragte Behörde
zu bezeichnen.
Die Vorschrift im § 3 Abs. 3 u. 4 findet entsprechende Anwendung.
5) Zu diesem Zwecke muß vorher die werden und sind direkte Eisenbahnfahr-Bereitwilligkeit
dieser Behörde zur An- karten dafür erhältlich, so ist für den
nahme des Ausgewiesenen festgestellt Ausgewiesenen eine bis zur Landeswerden
Vf. 20. Jan. 73 (MB. 31), grenze durchgehende Fahrkarte zu lösen
6. Juni 75 (M. 158). Siehe Anm. 1. und ihm beim Antritt der Reise aus-5)
Die Ausweisung mittels zwangs= zuhändigen. Außerdem ist er mit
passes soll nur in solchen Fällen er= einem zur Erreichung des Reiseziels
folgen, in denen erwartet werden darf, (des angegebenen Grenzortes) hinlängdaß
hierdurch der Erfolg der Maßregel lichen Zehrgelde zu versehen. Ist die
(das tatsächliche Verlassen des Staats= Lösung einer Durchgangsfahrkarte nicht
gebiets) nicht in Frage gestellt wird. möglich oder ein Ubernachten wäh-Der
Auszuweisende muß hierbei mit rend der Reise erforderlich, so ist dem
den nötigen Reisemitteln versehen sein. Ausgewiesenen nur eine zur Erreichung
Nötigenfalls müssen diese von der die der nächsten größeren Umsteigestation,
Ausweisung anordnenden (vollziehenden) von wo eine unmittelbare Fahrkarte
PolBeh. vorgestreckt werden. Kann die bis zur Landesgrenze erhältlich ist, oder
Reise bis zur Landesgrenze ohne Uber= zur Erreichung der Ubernachtungsstation
nachten in einer Fahrt zurückgelegt erforderliche Fahrkarte und auch nur