Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8  116.

Für  die  mit  der  Rechnungslegung  des  Vormundes,  Pflegers  oder  Bei-  echune
standes  nach  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (§S  1693,  1840  leaung.
bis  1844,  1915)  verbundene  Thätigkeit  des  Vormundschaftogerichts  wird  nach
dem  jährlichen  Reinabwurf  des  von  dem  Vormunde,  Pfleger  oder  Beistand  verwalteten
  Vermögens  beim  Schlusse  jedes  Nechnungsjahres  eine  Gebühr  erhoben,
welche  beträgt:

bei  einem  Reinabwurf  bis  100  M.  inkl.  .  1M.
über  100  bis  200  M.  inkl.  2  „

7„  5  „
»  »  «  „  200  „  100  „  „  3„
1  „  »  «400«700»  „  5  „
5.  «  »  »700«1000»  »7«
„  „  „  „  1000  „  1500  „  „  10  „
„  „  «  »lZo»»2500--  „  11  „

2500  „  1000  „  „  20  „
und  von  weiteren  je  1000  M.  noch  5  M.

Zur  Berechnung  des  Reinabwurfs  werden  die  Zinsen  für  Schulden  in
Abäug  gebracht.  Das  angefangene  Rechnungsjahr  wird  für  voll  gerechnet.

Findet  eine  Rechnungslegung  nicht  jährlich  statt,  so  wird  die  im  Abschnitt
  1  bestimmte  Gebühr  am  Schlusse  der  zur  Rechnungslegung  festgesetzten
Rechnungsperiode  für  jedes  in  der  Rechnung  belegte  Verwaltungsjahr  erhoben.

Findet  in  Gemäßheit  der  &&  1854.—1857,  1915  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  eine  Rechnungslegung  nicht  statt,  so  sind  für  das  mit  der  Einreichung  der
Vermügensübersicht  verbundene  Verfahren  des  Vormundschaftsgerichts  nur  drei
Zehntheile  der  im  Abschnitt  1  festgesetzten  Gebühr  zu  erheben.

Die  Vorschriften  in  Absatz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

8  117.

Für  die  gesammte  übrige  mit  der  Aufsicht  über  die  Führung  einer  Vor=  Weaufmundschaft
  oder  einer  nicht  nach  §  115  beschränkten  Pflegschaft  oder  Beistand-  sichigung
schaft  verbundene  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  einschließlich  der  auf  die  mundichaft,
Einleitung  der  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft,  Auswahl  und  Weaschet.
Bestellung  des  Vormundes,  Gegenvormundes,  Pflegers  oder  Beistandes  bezlg-  —
lichen  Anordnungen  wird  von  dem  Vermögen  des  Mündels,  Pflegebefohlenen  Allgemeinen.
oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kindes,  auf  welches  sich  die  Aufsicht  erstreckt,
  nach  Ab;zug  der  Schulden  eine  Gebühr  erhoben,  welche  beträgt: