Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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müsse eine bloß juristische Persönlichkeit eine wenn noch so 
unentwickelte Organisation haben; in noch viel höherem Grade 
sei die Entstehung einer Staatsgewalt ohne gleichzeitige 
Schaffung der Organe des selbständigen staatlichen Wollens 
und Handelns undenkbar. Mit der Geburt des Staates trete 
notwendig auch dessen Organisation in das Dasein. „Dabei 
vollzieht sich die Schöpfung eines neuen Staatswesens selbstver- 
ständlich nicht in einem Zeitpunkte; mag die Neubildung ge- 
waltsam nach Zerstörung oder auf friediichem Wege unter Mit- 
wirkung der bisherigen Staatsgewalten erfolgen, stets werden die 
den geschichtlichen Vorgang einleitenden, begleitenden und er- 
gänzenden Momente sich über einen längeren Zeitraum er- 
strecken, so daß, selbst wenn die Gründung in einem Solenni- 
tätsakte gipfelt, der ev. abweichende Zeitpunkt genau bestimmt 
wird, in welchem das neue Staatswesen, nach dessen eigen- 
stem Willen, existent geworden ist, in welchem mithin 
auch die auf demselben Gebiete noch fortbestehenden älteren 
Staatsgewalten durch gänzliche oder teilweise Aufgabe ihrer 
Hoheitsrechte, ihre Existenz verlieren oder eine entsprechende 
Schmälerung ihrer Herrschaft erfahren.“ 
Eine recht seltsame Ansicht über die Entstehung eines 
Staates entwickelt A. AFFOLTER 5%. Nach ihm tritt ein Gesetz- 
geber auf, der durch seine Anordnungen die Menschen verbindet 
und den menschlichen Verband bewirkt; auf diese Weise ent- 
stehe der Staat. Naturgesetzlich’? seien die Menschen zu or- 
ganisiertem Zusammenleben bestimmt; jede ÖOrganisation setze 
den organisierenden, d. h. gesetzgebenden Willen voraus. Wo 
sich nun ein durch Abstammung oder örtliche Verhältnisse ab- 
geschlossener Menschenkreis vorfinde, da erhebe sich stets jemand 
58 Zur Lehre von der Verfassung. Annalen d. D. Reichs. Jahrgg. 
1905. S. 552. 
5 Vgl. dagegen G. GRoSCH, Der Staat. Archiv f. ö. R. Bd. XXV, 
S, 414, 417.