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müsse eine bloß juristische Persönlichkeit eine wenn noch so
unentwickelte Organisation haben; in noch viel höherem Grade
sei die Entstehung einer Staatsgewalt ohne gleichzeitige
Schaffung der Organe des selbständigen staatlichen Wollens
und Handelns undenkbar. Mit der Geburt des Staates trete
notwendig auch dessen Organisation in das Dasein. „Dabei
vollzieht sich die Schöpfung eines neuen Staatswesens selbstver-
ständlich nicht in einem Zeitpunkte; mag die Neubildung ge-
waltsam nach Zerstörung oder auf friediichem Wege unter Mit-
wirkung der bisherigen Staatsgewalten erfolgen, stets werden die
den geschichtlichen Vorgang einleitenden, begleitenden und er-
gänzenden Momente sich über einen längeren Zeitraum er-
strecken, so daß, selbst wenn die Gründung in einem Solenni-
tätsakte gipfelt, der ev. abweichende Zeitpunkt genau bestimmt
wird, in welchem das neue Staatswesen, nach dessen eigen-
stem Willen, existent geworden ist, in welchem mithin
auch die auf demselben Gebiete noch fortbestehenden älteren
Staatsgewalten durch gänzliche oder teilweise Aufgabe ihrer
Hoheitsrechte, ihre Existenz verlieren oder eine entsprechende
Schmälerung ihrer Herrschaft erfahren.“
Eine recht seltsame Ansicht über die Entstehung eines
Staates entwickelt A. AFFOLTER 5%. Nach ihm tritt ein Gesetz-
geber auf, der durch seine Anordnungen die Menschen verbindet
und den menschlichen Verband bewirkt; auf diese Weise ent-
stehe der Staat. Naturgesetzlich’? seien die Menschen zu or-
ganisiertem Zusammenleben bestimmt; jede ÖOrganisation setze
den organisierenden, d. h. gesetzgebenden Willen voraus. Wo
sich nun ein durch Abstammung oder örtliche Verhältnisse ab-
geschlossener Menschenkreis vorfinde, da erhebe sich stets jemand
58 Zur Lehre von der Verfassung. Annalen d. D. Reichs. Jahrgg.
1905. S. 552.
5 Vgl. dagegen G. GRoSCH, Der Staat. Archiv f. ö. R. Bd. XXV,
S, 414, 417.