Contents : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

162  Der  Kreiseinnehmer.

gehoben.  Die  Besetzung  der  Kreiseinnehmerstellen  erfolgte  auf  den  Vorschlag
der  Kreisstände  und  des  Landrats,  im  Mindener  Kammerdepartement  nur
des  letzteren  durch  die  Kammer.  Wir  sahen,  wie  in  der  vorigen  Periode  zur
Herbeischaffung  der  Steuern  aus  den  einzelnen  Dorfschaften  nach  der  Kreiskasse
  in  der  Mark  verschiedene  Einrichtungen  bestanden,  indem  die  größeren
Kreise  besondere  Untereinnehmer  hatten,  in  anderen  der  Kreiseinnehmer  von
Dorf  zu  Dorf  zur  Einziehung  der  Steuern  herumreiste  und  dafür  gewisse
Gebühren  bezog,  in  noch  anderen  ein  Dorfbewohner  die  Steuern  seines  Dorfes
einsammelte  und  zur  Kreiskasse  brachte.  Letztere  Einrichtung  war  am  meisten
verbreitet  und  wurde  z.  B.  im  Halberstädter  Kammerdepartement  allgemein
durchgeführt.  Hier  wurde  das  Verfahren  bei  Einziehung  der  Steuern  durch
eine  Instruktion  vom  29.  7.  17511)  in  Übereinstimmung  mit  den  in  den
übrigen  mittleren  Provinzen  herrschenden  Grundsätzen  neu  geordnet.  Der
Kreiseinnehmer,  der  hier  wie  in  Minden  Obereinnehmer  oder  Kreisrendant
hieß,  hatte  ein  Manual  zu  führen  und  am  29.  oder  30.  jedes  Monats  mit
den  Dorfeinnehmern,  am  16.  oder  17.  mit  den  Klöstern,  am  28.  mit  den
Acciseeinnehmern  der  Mediatstädte  abzurechnen.  Die  Manualien  des  Kreiseinnehmers
  mußten  mit  den  Quittungsbüchern  der  Dorfeinnehmer  übereinstimmen.
  Am  19.  oder  6.  jedes  Monats  hatte  der  Kreiseinnehmer  die  vereinnahmten
  Gelder  an  die  Obersteuerkasse  der  Provinz,  einen  Geldsortenzettel
an  die  Kriegs=  und  Domänenkammer  und  einen  Rapport  an  den  Landrat
zu  schicken.  Von  diesem  holte  der  Landreuter  die  Restextrakte  am  14.  jedes
Monats  und  nahm  in  seinem  Auftrage  die  Exekutionen  vor.  Der  Landrat
veranstaltete  mindestens  alle  Monate  eine  Revision  der  Kreiskasse,  nahm
hierüber  ein  Protokoll  auf  und  berichtete  bei  bemerkten  Unregelmäßigkeiten
an  die  Kammer.  Allmonatlich  war  auch  an  diese  ein  Kreiskassenetat  einzusenden,
  in  den  monatlichen  Rechnungen  alles,  was  eingekommen,  in  Einnahme
  zu  stellen,  und  was  nicht  eingekommen,  im  Rest  zu  schreiben,  da  viele
im  Etat  monatlich  aufgeführte  Posten  erst  vierteljährlich  oder  jährlich
einliefen.?.)  Die  Erhebung  der  Lehnpferdegelder  erfolgte  auf  Grund  der
Vasallentabelle  in  vierteljährlichen  Raten  ebenfalls  zur  Kreiskasse.

Schließlich  lag  den  Landräten  als  den  Finanzbehörden  der  Kreise  noch
die  Regulierung  der  Lieferungen  für  das  Heer  ob.  Das  von  den  Bauern
gelieferte  Getreide,  Futter  und  Vorspann  wurde  aus  der  Kreiskasse  bezahlt,
welche  dann  die  Rechnungen  an  die  Obersteuerkasse  einsandte  und  von  ihr  die
Vorschüsse  vergütigt  erhielt.

)  N.  C.  C.  I,  1,  Nr.  59.
2)  Wöhner  III,  Nr.  213  v.  27.  6.  1748.