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satz: „Ueber die verfassungsrechtlichen Grundlagen des preussi-
schen Unterrichtswesens“ (Arch. f. öff. R. 1886, Bd. IS. 512ff.,
insbes. S. 514—530), so eingehend erörtert worden, dass hier im
Allgemeinen füglich auf seine Darstellung verwiesen werden kann.
Die verschiedenen bisher aufgestellten Ansichten laufen im Re-
sultat auf Folgendes hinaus:
a) die Art. 20—25 sind durch die Art. 26 u. 112 vollständig
suspendirt worden %;
b) sie sind nur insoweit suspendirt worden, als sie zu ihrer
Verwirklichung noch des Erlasses des in Art. 26 vorgesehenen
Unterrichtsgesetzes bedurften; soweit dies nicht der Fall war,
sind sie von vornherein in Kraft gewesen’;
c) die in den Art. 20—25 enthaltenen Vorschriften sind,
soweit sie den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen nicht
widersprechen, als oberste Verwaltungsmaximen anzusehen und
solange bindend, bis sie im Wege der Verfassungsänderung be-
seitigt oder durch neue Gesetze unausführbar gemacht worden
sind ®,
Nach den eingehenden Untersuchungen ArnpT's kann es
keinem Zweifel mehr unterliegen, dass die erste dieser drei An-
sichten die richtige ist. Für sie spricht in erster Linie der
Wortlaut des Art. 112; denn aus ihm erhellt klar und deutlich,
dass die bei Emanation der Verfassungsurkunde hinsichtlich des
Schul- und Unterrichtswesens geltenden gesetzlichen Bestimmungen
gegenüber den Vorschriften der Verfassungsurkunde vorläufig nicht
nur nicht ausser Kraft treten sollten, sondern dass sie vielmehr
bis zum Erlass des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes auf diesem
Gebiete allein und ausschliesslich massgebend sein sollen: nur das
* Annpt a. a. O.; GnEist, G. Meyer, E. Lönme, Hus DE Grass,
BORNHAK, STENGEL, SCHWARTZ; 5. die Belege bei SchwarTZz a. a. O. S. 84.
5 RÖNNE, ScHuLze, Petitionskommission des Abgeordnetenhauses 1863/64;
8. die Belege bei ARNDT a. a. O.
® Bıertına an dem bei ARNDT a. O.