Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Ueber die Versammlungen selbst ist folgendes zu gunsten 
der Aufsichtsbehörde bestimmt: 
8 45 Abs. 3 und 4 Kr.-V.-G. 
Sie kann die Berufung der 
Kassenorgane zu Sitzungen ver- 
langen und, falls diesem Ver- 
langen nicht entsprochen wird, 
die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlass an- 
beraumten Sitzungen kann sie 
die Leitung der Versammlungen 
& 33 Abs. 3 Hülfskassen-G. 
Die Aufsichtsbehörde beruft 
die Generalversammlung, falls 
der Vorstand der durch & 22 
begründeten Verpflichtung nicht 
genügt. 
(5 22 Abs. 2: Wird von dem 
Ausschuss oder von dem zehn- 
ten Teile der stimmfähigen Mit- 
übernehmen. glieder die Berufung der Gene- 
ralversammlung beantragt, so 
muss der Vorstand die letztere 
berufen.) 
Es liegt in der Natur der Sache, dass die behördliche Be- 
rufung der Generalversammlung auf dieselbe Weise zu erfolgen 
hat, wie die Bekanntmachung durch den Kassenvorstand („Ar- 
beiterversorgung“ Bd. 15 S.25). Das Kassenstatut muss hier- 
über Bestimmungen treffen (8 23 No. 5 Kr.-V.-G.; 8 3 No. 6 
Hülfskassen-G ). Unstatthaft würde es sein, in demselben eine 
Vorschrift aufzunehmen, wonach die Behörde sich eines von dem 
sonst üblichen abweichenden Weges für ihre Kundgebungen be- 
dienen darf oder muss. Hieran ist der Versuch verschiedener 
Kassen, für ihre Vorstandsbekanntmachungen eine Zeitung mit 
ausgeprägt sozialdemokratischer Richtung statutarisch massgebend 
sein zu lassen, bisher wiederholt gescheitert, weil die Aufsichts- 
behörden sich nicht zwingen lassen wollten, gegebenenfalls auch 
ihrerseits diese Zeitung als ihr Organ zu benutzen. Uebrigens 
würde es auch ausserordentlich unzweckmässig sein, für die Be- 
  
S. 29) hält diese Anordnung, sowie die Forderung einer Protokollabschrift 
über Vorstandssitzungen für zu weitgehend; ich glaube indes, dass sie sich 
aus dem Ueberwachungsrechte herleiten lassen.