Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die  Mitwirkung  der  Admiralität  hinsichtlich  der  Leitung  der  Ersatzangelegenheiten  der  Marine
in  der  Ministerialinstanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung.
In  den  einzelnen  Ersatzbezirken  steht  der  kommandirende  General  des  Armeekorps  in  Gemeinschaft
mit  dem  Chef  der  Provinzial-  oder  Landes-Verwaltungsbehörde,  sofern  nicht  hierfür  in  einzelnen
Bundesstaaten  besondere  Behörden  bestellt  sind,  den  Ersatzangelegenheiten  als  „Ersatzbehörde  dritter
Instanz“  vor.
N.  M.  G.  8.  30  no.
Im  Großherzogthum  Hessen  tritt  an  Stelle  des  kommandirenden  Generals  der  Kommandeur
der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Diovision.
In  der  dritten  Instanz  fungiren  nachstehende  Civilbehörden:
a)  für  Preußen  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  betreffenden  Königlich  preußischen  Oberpräsidenten,

b)  für  Baden  ein  Beauftragter  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums  des  Innern  zu
Karlsruhe,
J)  für  Hessen  ein  Beauftragter  des  Großherzoglich  hessischen  Ministeriums  des  Innern  und  der
Justiz  zu  Darmstadt,
d)  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Ministerium  des  Innern  zu
Schwerin,
e)  für  Großherzogthum  Sachsen  das  Großherzoglich  sächsische  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  zu  Weimar,
t)  für  Mecklenburg-Strelitz  die  Großherzoglich  mecklenburgische  Landesregierung  zu  Neustrelitz,
g)  für  Dldenburg  das  Großherzoglich  oldenburgische  Staatsministerium,  Departement  der  Justiz,
zu  Oldenburg,
h)  für  Braunschweig  das  Herzoglich  braunschweig-lüneburgische  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  zu  Braunschweig,
i)  für  Sachsen-Meiningen  das  Lo#aglich  sächsische  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern,
zu  Meiningen,
k)  für  Rachsen-  Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  zu
Altenburg,  «
ljfiirSachsemCobnkgundGothaderChefdesDepartementslldesHerzoglichsächsischen
Staatsministeriums  zu  Golha,
m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staatsministerium  zu  Dessau
n)  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium,  I.  Abtheilung,
zu  Sondershausen,
o)  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
¾1  für  Reuß  älterer  Linie  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Grei  eit
d)  für  gaeah  jüngerer  Linie  das  Fürstlich  reuß-plauische  Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere,
zu  Gera
r)  für  Scheunorg  Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippische  Landesregierung  zu  Bückeburg,
8)  für  #  Lippe  die  Fürstlich  lippische  Regierung  zu  Detmold,
t)  für  Lübeck  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Lübect,
u)  für  Bremen  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Bremen,
)  für  Hamburg  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Hamburg,
W)  für  Elsaß-Lothringen  das  Kaiserliche  Ministerium  für  Elsaß=  Lothlingen,  Abtheilung  des  Innern,
zu  Straßburg.
Im  Königreich  Bayern  fungiren  als  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  die  beiden  Generalkom=