Sachsen-Altenburg. 363
2. Gehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit.
5*# 72. Die im Herzogthum Altenburg geltenden Gesetze (wozu
auch die vom Landesherrn verkündeten Bundesbeschlüsse ge-
hören § 12) sind die Richtschnur, wornach ein jeder Landesunterthan
und Einwohner seine Handlungen einzurichten hat. Er bleibt daher auch
außerhalb der Grenzen des Landes denselben unterworfen, und wird
wegen der im Auslande begangenen Gesetzwidrigkeiten, wenn es nicht
bereits dort geschehen, im Vaterlande nach den in diesem für solche
Ueberschreitungen bestehenden Gesetzen gerichtet. Sollten jedoch die
einschlagenden Strafgesetze des fremden Staates, worinnen der Alten-
burger ein Verbrechen begangen hat, milder seyn, als die inländischen,
und der Angeschuldigte dies nachzuweisen vermögen, so wird das
Etrafmaa ausnahmsweise nach den milderen, fremden Gesetzen be-
immt.
5* 73. Die wichtigste Unterlage des Altenburgischen öffentlichen
Rechts bildet das gegenwärtige Grundgesetz. Es ist für jeden Landes-
unterthan bindend und dessen Beobachtung im Unterthans-(Huldigungs-,
ingleichen im Dienst-Eide noch besonders zu versichern. Eine Verletzung
des Grundgesetzes, besonders einer der hier genannten Unterthanspflichten
gilt als Treuebruch und Staatsvergehen.
3. Theilnahme an den Staatslasten.
8 74. Zur Erhaltung der Staatseinrichtung und ihrer verschiedenen
Zwecke sind gemeinsame Aufwände erforderlich. Sie aus eignen
itteln aufzubringen, ist eine ungetheilte Pflicht aller Landesunterthanen,
welche daher alle bestehenden und alle künftig auf verfassungsmäßigem
Wege auferlegten persönlichen Leistungen (als Steuern und Abgaben
leder Art) unweigerlich und zu der bestimmten Zeit, bis zur verfassungs-
mäßigen Abschaffung der einen oder der andern, pünktlich abzuentrichten
aben. Es bewendet nicht nur bei der Bestimmung, daß bei allen künf-
tig aufzulegenden Abgaben und Leistungen vom Grundeigenthum
Gleichheit ohne Ausnahme statt haben soll, (also von Lehn-
gütern eben so wie vom freien Erbe nach Verhältniß beigetragen wird),
sondern es soll auch die Aufhebung aller bisherigen Be-
reiungen von direkten und indirekten Abgaben, soweit keine Staats-
verträge dem entgegen stehen, gegen Entschädigung, durch
ein verfassungsmäßiges Gesetz vermittelt, und allmählig der Bedacht
auf ein Abgabe-System gerichtet werden, wonach alle Staatsangehörige
verhältnißmäßig zu den Staatslasten beitragen. —
Von der Zeit an, wo die Lehngüter zu den bisherigen Grundsteuern
beitragen werden, sollen auch die Kammer= und Schatullgüter
zu denselben ebenfalls gegen Entschädigung beigezogen werden.
Dagegen sollen schon von jetzt an einzelne Theile des gesammten
berrschaftlichen Grund-Eigenthums (nicht blos Theile von Kammer= und
Schatullgütern), welche in Privatbesitz übergehen, mit Steuern belegt
werden; und ebenso bei Grundstücken, welche bisher steuerpflichtig waren