Object: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 363 
2. Gehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit. 
5*# 72. Die im Herzogthum Altenburg geltenden Gesetze (wozu 
auch die vom Landesherrn verkündeten Bundesbeschlüsse ge- 
hören § 12) sind die Richtschnur, wornach ein jeder Landesunterthan 
und Einwohner seine Handlungen einzurichten hat. Er bleibt daher auch 
außerhalb der Grenzen des Landes denselben unterworfen, und wird 
wegen der im Auslande begangenen Gesetzwidrigkeiten, wenn es nicht 
bereits dort geschehen, im Vaterlande nach den in diesem für solche 
Ueberschreitungen bestehenden Gesetzen gerichtet. Sollten jedoch die 
einschlagenden Strafgesetze des fremden Staates, worinnen der Alten- 
burger ein Verbrechen begangen hat, milder seyn, als die inländischen, 
und der Angeschuldigte dies nachzuweisen vermögen, so wird das 
Etrafmaa ausnahmsweise nach den milderen, fremden Gesetzen be- 
immt. 
5* 73. Die wichtigste Unterlage des Altenburgischen öffentlichen 
Rechts bildet das gegenwärtige Grundgesetz. Es ist für jeden Landes- 
unterthan bindend und dessen Beobachtung im Unterthans-(Huldigungs-, 
ingleichen im Dienst-Eide noch besonders zu versichern. Eine Verletzung 
des Grundgesetzes, besonders einer der hier genannten Unterthanspflichten 
gilt als Treuebruch und Staatsvergehen. 
3. Theilnahme an den Staatslasten. 
8 74. Zur Erhaltung der Staatseinrichtung und ihrer verschiedenen 
Zwecke sind gemeinsame Aufwände erforderlich. Sie aus eignen 
itteln aufzubringen, ist eine ungetheilte Pflicht aller Landesunterthanen, 
welche daher alle bestehenden und alle künftig auf verfassungsmäßigem 
Wege auferlegten persönlichen Leistungen (als Steuern und Abgaben 
leder Art) unweigerlich und zu der bestimmten Zeit, bis zur verfassungs- 
mäßigen Abschaffung der einen oder der andern, pünktlich abzuentrichten 
aben. Es bewendet nicht nur bei der Bestimmung, daß bei allen künf- 
tig aufzulegenden Abgaben und Leistungen vom Grundeigenthum 
Gleichheit ohne Ausnahme statt haben soll, (also von Lehn- 
gütern eben so wie vom freien Erbe nach Verhältniß beigetragen wird), 
sondern es soll auch die Aufhebung aller bisherigen Be- 
reiungen von direkten und indirekten Abgaben, soweit keine Staats- 
verträge dem entgegen stehen, gegen Entschädigung, durch 
ein verfassungsmäßiges Gesetz vermittelt, und allmählig der Bedacht 
auf ein Abgabe-System gerichtet werden, wonach alle Staatsangehörige 
verhältnißmäßig zu den Staatslasten beitragen. — 
Von der Zeit an, wo die Lehngüter zu den bisherigen Grundsteuern 
beitragen werden, sollen auch die Kammer= und Schatullgüter 
zu denselben ebenfalls gegen Entschädigung beigezogen werden. 
Dagegen sollen schon von jetzt an einzelne Theile des gesammten 
berrschaftlichen Grund-Eigenthums (nicht blos Theile von Kammer= und 
Schatullgütern), welche in Privatbesitz übergehen, mit Steuern belegt 
werden; und ebenso bei Grundstücken, welche bisher steuerpflichtig waren
	        
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